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Zinsloses Darlehen

Das gilt es zu beachten

 


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Zinsloses Darlehen: Darauf sollten Sie achten

Mit zinslosen Darlehen wollen sich meist Privatpersonen, die sich nahestehen, untereinander schnell finanziell helfen. Bonität oder Zinserträge spielen unter Verwandten oder Freunden in der Regel keine Rolle. Dennoch sind Darlehensgeber gut beraten, wenn sie einen schriftlichen Kreditvertrag schließen und formale Aspekte der Geldvergabe regeln. So lassen sich auch mögliche Steuerfallen vermeiden, denn zinslose Darlehen können unter Umständen Schenkungssteuern verursachen. FINANZCHECK.de zeigt Ihnen, worauf Sie bei diesem Darlehen besonders achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze:

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  • Das zinslose Darlehen wird ohne Gegenleistung (Zins) meist unter Freunden oder Verwandten gewährt.

  • Neben Familienmitgliedern sind auch Geschäftspartner oder Arbeitgeber unter den Darlehensgebern.

  • Bei zinslosen Darlehen mit einer Laufzeit über einem Jahr sollten die Freibeträge bei einer eventuell fälligen Schenkungssteuer im Blick behalten werden.

  • Bei größeren Beträgen empfiehlt sich ein schriftlicher Darlehensvertrag.

Was ist ein zinsloses Darlehen?

Bei einem zinslosen Darlehen verzichtet der Darlehensgeber generell auf eine Entlohnung oder Gegenleistung für das geliehene Geld. Meist werden zinslose Darlehen im privaten Bereich und oft innerhalb von Familien vergeben. Neben Privatpersonen können aber auch Unternehmen Darlehensgeber sein.

Mit einem zinslosen Darlehen sollen bewusst die Vorteile eines privaten Darlehensvertrages gegenüber den üblichen Bankkrediten genutzt werden: Die Darlehensgeber wollen Gutes tun und verzichten auf die meist strengen Kriterien bei der marktüblichen Kreditvergabe. So wird das zinslose Darlehen auch unabhängig von der Bonität vergeben. Auf die Prüfung von Schufa-Bewertungen oder anderen Bonitätskriterien wird bewusst verzichtet. Meist kennen sich Darlehensgeber und Darlehensnehmer so gut, dass der Aspekt der unmittelbaren und schnellen Hilfe im Vordergrund steht. Dennoch vergeben private Darlehensgeber bei größeren Geldbeträgen oft auch aus rechtlichen oder steuerlichen Gründen das zinslose Darlehen auf Basis eines schriftlichen Vertrags.

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Zinsloses Darlehen: Wer an wen?

In vielen Fällen wird ein zinsloses Darlehen zwischen Familienmitgliedern abgeschlossen. Neben Verwandten vergeben folgende Personengruppen häufig zinslose Darlehen:

  • Freunde und Bekannte

  • Arbeitgeber

  • Geschäftspartner untereinander oder an Existenzgründer

Was ist zu beachten: Zinsloses Darlehen innerhalb der Familie

Mit einem zinslosen Darlehen unter Familienangehörigen soll Gutes bewirkt werden. Oft wollen Eltern ihren erwachsenen Kindern und der neu gegründeten Familie günstig zum lang ersehnten Hausbau oder Wohnungskauf verhelfen. Drängt die kreditgebende Bank auf weiteres Eigenkapital, kann der zinslose Kredit von den Eltern das Problem bei der Baufinanzierung lösen. Doch nicht immer ist gut gemeint auch gut gemacht: Teilweise sind den Verwandten hier nicht alle steuerlichen Konsequenzen und Fallstricke bekannt.

Beim zinslosen Darlehen sollten alle Kreditnehmer und Kreditgeber daher vor allem an die Schenkungssteuer denken: Diese gilt grundsätzlich auch für jeden, der zinslos und damit ohne Gegenleistung ein Darlehen erhält. Insbesondere dann, wenn das Darlehen über einen längeren Zeitraum als ein Jahr läuft. Allerdings gelten Freibeträge von der Steuerpflicht: Sie sind umso höher, je enger der Verwandtschaftsgrad ist. Allerdings kann eine Besteuerung bei Überschreitung der Freigrenzen trotzdem vorteilhafter gegenüber einem gewöhnlich verzinsten Bankkredit sein.

Hinweis: In jedem Fall ist es bei größeren Kreditbeträgen sinnvoll, sich vorab professionell von einem Steuerexperten über mögliche Vor- und Nachteile je nach Fall und steuerlicher Lage beraten zu lassen.

Schenkungssteuer berücksichtigen

Wer ein zinsloses Darlehen vergeben möchte, sollte auf eine mögliche Steuerfalle achten: Da keine Zinszahlungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer vereinbart werden, können die Steuerbehörden nicht zu Unrecht eine Schenkung vermuten. Insbesondere bei Darlehen außerhalb der Verwandtschaft (z. B. Freunden) können schnell die gewährten Freibeträge oder die Laufzeit von einem Jahr überschritten sein. Hier gilt es also besonders auf die steuerlichen Freibeträge zu achten: Es sind einmalig 20.000 Euro innerhalb von zehn Jahren, wenn kein Verwandtschaftsgrad besteht.

Andererseits schützt ein Darlehenszins nicht immer vor der Versteuerung: Ist der Zins zu niedrig angesetzt, werden die Steuerbehörden das beanstanden. Diese werden in jedem Fall den gewährten Zinssatz mit banküblichen, aktuellen Zinssätzen bei einem vergleichbaren Darlehen vergleichen. Das Finanzamt geht bei erheblichen Abweichungen dann von einer teilweisen Schenkung aus. Entsprechend der Differenz wird es die fälligen Steuern berechnen.

Beispiel: Zwei geschäftliche Freunde vereinbaren ein zinsloses Darlehen, in welchem ein Betrag in Höhe von 150.000 Euro verliehen wird. Die Rückzahlung soll gestaffelt innerhalb der nächsten acht Jahre erfolgen. Bei einer Bank müsste der Kreditnehmer aktuell einen Zinssatz von 4,0 Prozent bezahlen. Auf die Laufzeit gesehen würden sich so Zinsen in Höhe von 25.525,56 Euro ergeben.

Der Darlehensnehmer gehört der Steuerklasse III an und muss Schenkungen bis zu 75.000 Euro mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuern. In diesem Fall berechnet sich die Steuer wie folgt:

steuerliche BerechnungBeträge
= Geschenktes Vermögen
25.525,56€
÷ persönlicher Freibetrag
20.000€
= steuerpflichtiger Erwerb
5.525,56€
x Steuersatz
30%
= Schenkungssteuer
1.657,67€

Stichwort: Freibeträge der Schenkungssteuer

Zur Vermeidung von Schenkungssteuer bei der Vergabe von zinslosen Darlehen sollten die geltenden Freibeträge beachtet werden. Die Steuerbehörden gewähren den Freibetrag in voller Höhe nur einmal alle zehn Jahre. Hier eine Übersicht der Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad:

VerwandschaftsgradSteuerfreibetrag in Euro
Ehegatten und Lebenspartner
500.000
Kinder und Enkel, bei denen die Eltern verstorben sind (Auch Stief- und Adoptivkinder)
400.000
Enkel
200.000
Eltern und Großeltern: Erbschaft
100.000
Eltern- und Großeltern: Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und -eltern, Stiefeltern
20.000
Nicht Verwandte
20.000

Vertrag ist Pflicht beim zinslosen Darlehen

Oft ein heikles Thema und im angelsächsischen Raum auf den Punkt gebracht: Geld und Freundschaft vertragen sich nicht („Friends and money don’t mix.“). Daher sollte der Rat befolgt werden: Bei kleinen Beträgen ist Vertrauen gut, bei größeren Geldbeträgen sollte es mit Verstand und klaren Regeln zugehen. Wird also ein privates Darlehen vergeben, empfiehlt sich ein schriftlicher Kreditvertrag. Auch hier sollten die Konditionen festgelegt sowie Rechte und Pflichten für beide Seiten geregelt werden. So lässt sich auch später möglichen Missverständnissen und Streitigkeiten zum Beispiel bei der genauen Darlehenssumme oder zu der Tilgung vorbeugen.

Grundsätzlich ist der private Darlehensvertrag nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er kann sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden. Letzteres ist allerdings aus den genannten Gründen nicht zu empfehlen. Unter anderem sollte ein Privatdarlehensvertrag diese Punkte enthalten:

  • Vertragsvorspann: Name und Anschrift Darlehensnehmer und Darlehensgeber

  • Eckdaten des Darlehens: Kredithöhe, Zahlungsweise und Kontodaten des Empfängers

  • Zins: Unbedingt die zinslose Gewährung erwähnen

  • Zweck und Verwendung: Eventuelle Zweckbindung

  • Sicherheiten: Eventuelle Übereignung von Sachen und Werten

  • Tilgung: In welcher Weise soll die Rückzahlung erfolgen?

  • Kündigungsmöglichkeiten: Außerordentlich und regulär, auch mit Blick auf Restschuld oder Zahlungsausfall

  • Schlussregelungen: Hinweis auf ungültige mündliche Nebenabreden, salvatorische Klausel (Vertragserfüllung gilt, auch wenn einzelne Bestandteile des Vertrags eventuell unwirksam sind oder werden)

  • Unterschrift: Von beiden Vertragsseiten (Darlehensnehmer und Darlehensgeber) mit Ort und Datum

Wird ein privater Darlehensvertrag abgeschlossen, steht es jeder Seite frei, auch darüber hinaus weitere und individuelle Regelungen mit aufzunehmen.

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Hinweis: Wenn ein schriftlicher Vertrag Bedenken auslöst und die freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehung stören würde, empfiehlt sich ein anderer Weg. Dann sollte zumindest der zinslose Darlehensbetrag nicht bar, sondern per Überweisung an den Darlehensnehmer ausgezahlt werden. Bei der Überweisung ist der Verwendungszweck zumindest mit „Darlehen“ zu benennen. Nachträglich lässt sich so im Streitfall besser nachweisen, dass das Geld nicht geschenkt worden ist und der Darlehensnehmer den offenen Betrag tatsächlich noch schuldet.

Weitere gesetzliche Regelungen

Bei einem zinslosen Darlehen per Vertrag kann der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung das Darlehen zurückzahlen. Er kann das jederzeit machen. Und für den in der Praxis seltenen Fall gilt: Wird ein zinsloses Darlehen vereinbart, muss der Darlehensnehmer das Geld nicht abrufen oder entgegennehmen.

Fazit: Nicht achtlos zinslose Darlehen vergeben

Auch wenn sich beim zinslosen Darlehen Geber und Nehmer gut kennen und vertrauen, ist manchmal darüber reden „Silber“, aber Vereinbartes in einen Vertrag festschreiben „Gold“ wert. Nicht selten werden daher bei privaten Darlehen zwischen Verwandten und Bekannten die wichtigen Dinge in einem Darlehensvertrag festgehalten. Wer die Schenkungssteuer vermeiden möchte, sollte ohnehin nicht ohne weiteres Wissen und gute Ratgeber zinslos Darlehen vergeben.

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Patrick Reuter

Patrick Reuter

Patrick Reuter, Diplompolitologe für internationale Beziehungen, hat seit über 20 Jahren Erfahrungen und Expertise in der Banken- und Versicherungswirtschaft. Bereits vor seiner Anstellung bei Finanzcheck.de war Patrick Reuter Experte für Beitrags- und Leistungsrecht von privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen. Seit 2012 ist Patrick Reuter das Herzstück von Finanzcheck.de wenn es um das Wissen auf dem deutschen Kreditmarkt und die bestmögliche Beratung für unsere Kunden geht.