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Pflichten des Versicherten
Um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, haben der Versicherungsnehmer beziehungsweise die mitversicherten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalls
- dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen;
- den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Der Versicherungsnehmer hat, soweit es die Umstände gestatten, solche Weisungen einzuholen;
- dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und Originalbelege beizufügen. Gegebenenfalls müssen die behandelnden Ärzte dafür von ihrer Schweigepflicht entbunden werden;
- den Versicherer bei der Geltendmachung der auf diesen nach § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) übergehenden Ersatzansprüche zu unterstützen sowie ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweismittel auszuhändigen.

