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Pflichten des Versicherten

Um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, haben der Versicherungsnehmer beziehungsweise die mitversicherten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalls

Autoversicherung
  • dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen;
  • den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Der Versicherungsnehmer hat, soweit es die Umstände gestatten, solche Weisungen einzuholen;
  • dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und Originalbelege beizufügen. Gegebenenfalls müssen die behandelnden Ärzte dafür von ihrer Schweigepflicht entbunden werden;
  • den Versicherer bei der Geltendmachung der auf diesen nach § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) übergehenden Ersatzansprüche zu unterstützen sowie ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweismittel auszuhändigen.
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