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Leistungen bei Panne oder Unfall
Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne oder eines Unfalls seine Fahrt nicht unmittelbar fortsetzen, erbringt der Versicherer Leistungen für:
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Pannenhilfe: Ersetzt werden die Kosten der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft durch ein Pannenhilfefahrzeug, wenn das Auto aufgrund einer Panne oder eines Unfalls liegenbleibt. Nicht bezahlt werden die Reparaturkosten, die aufgrund der Panne in einer Werkstatt anfallen. Ist die Pannenhilfe erfolglos, werden die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs ersetzt.
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Fahrzeugbergung: Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgt der Versicherer für die Bergung des Fahrzeugs inklusive Gepäck und übernimmt die dadurch entstehenden Kosten.
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Abschleppen: Ersetzt werden die Kosten für das Abschleppen oder den Abtransport, wenn das Fahrzeug wegen einer Panne oder eines Unfalls unterwegs liegengeblieben ist.
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Mietwagen: Der Versicherer erstattet die Kosten für einen Mietwagen für maximal sieben Tage.
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Übernachtungskosten: Übernachtungskosten werden ersetzt, wenn das Fahrzeug aufgrund einer Panne liegenbleibt und am selben Tag nicht wieder in einen fahrbereiten Zustand gebracht werden kann. Voraussetzung ist, dass sich die Panne in einer Entfernung von mindestens 50 Kilometer zum Wohnsitz ereignet hat. Ersetzt werden meist maximal drei Übernachtungen.
- Weiter- und Rückfahrt per Bahn: Alternativ zur Übernachtung werden die Kosten für die Weiterreise beziehungsweise für die Heimreise ersetzt. Bezahlt werden hier meist die Kosten für eine Bahnfahrt Zweiter Klasse und die Taxikosten zum Bahnhof.
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Stand- und Unterstellkosten: Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Transport in einer Werkstatt untergestellt werden, übernimmt der Versicherer die Kosten bis zu einer Dauer von maximal zwei Wochen.
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Wiederbeschaffung von Ersatzteilen: Ersetzt werden die Kosten für den Transport der benötigten Teile per Bahn oder Flugzeug zum Schadensort im Ausland. Die Versandkosten werden nur dann bezahlt, wenn die für die Reparatur notwendigen Teile dort nicht beschafft werden können.
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Fahrzeugrücktransport: Wenn das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall im Ausland nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann, ersetzt der Versicherer die Kosten für den Rücktransport bis zum Wohnsitz. Voraussetzung hierfür ist, dass das Auto noch reparierbar ist und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert im Inland nicht übersteigen.
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Fahrzeugrückholung: Wenn die Reise wegen Krankheit, Verletzung oder Tod des Fahrers nicht fortgesetzt werden kann, übernimmt die Versicherung die Kosten für einen Ersatzfahrer, der das Fahrzeug zurückholt.
- Krankenrücktransport/Verstorbenenüberführung: Die Versicherung ersetzt die Kosten für den Rücktransport zum Wohnsitz, wenn der Versicherungsnehmer oder Mitreisende auf einer Fahrt schwer erkranken oder schwer verletzt werden. Der Rücktransport muss medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Medizinisch notwendig ist ein Rücktransport dann, wenn der Heilungsverlauf am Schadensort oder in dessen Nähe nicht gewährleistet ist. Im Falle des Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, kümmert sich die Versicherung - nach Abstimmung mit den Angehörigen - um die Bestattung im Ausland oder um die Überführung nach Deutschland und übernimmt die Kosten. Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person.

