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Verhalten am Unfallort

Die Grundpflichten am Unfallort sind gesetzlich in § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

Autoversicherung
  • unverzüglich zu halten,
  • den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
  • sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
  • Verletzten zu helfen,
  • anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
    • anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war
       
    • auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,
       
  • solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder
     
  • eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen
     
  • unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
     

Alle Beteiligten sind bei einem Unfall dazu verpflichtet, sofort anzuhalten und zunächst am Unfallort zu bleiben. Den Unfallort verlassen darf man nur in Notfällen, zum Beispiel wenn ein Verletzter ins Krankenhaus gebracht werden muss. Wer nach einem Unfall weiterfährt, macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar und riskiert seinen Versicherungsschutz. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ein Unfallbeteiligter wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er sich nach dem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt hat, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr.2) auch berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Im Falle eines Unfalls sollte man zuerst die Unfallstelle sichern, das heißt, die Warnblinkanlage einschalten und dann in ausreichender Entfernung ein Warndreieck aufstellen. Auf gerader Strecke muss das Warndreieck mindestens 100 m hinter dem Unfallort aufgestellt werden. Jeder, egal ob am Unfall beteiligt oder nicht, hat die Pflicht, Erste Hilfe zu leisten. Wer nicht hilft, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Erleidet der Helfer bei der Hilfeleistung selbst einen Schaden, so erhält er diesen vom Unfallverursacher ersetzt. Jeder, der im Rahmen einer Hilfeaktion selbst einen Personenschaden erleidet, erhält hierfür Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Helfer kann seinen Schaden auch vom Verletzten selbst ersetzt bekommen.
 

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