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Verschuldenshaftung

Nach § 823 BGB gilt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

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Um Ansprüche nach § 823 BGB stellen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Verschulden: Ein Verschulden liegt vor, wenn man vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Aus § 276 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es muss also stets ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Der Begriff Vorsatz ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtssprechung definiert den Terminus folgendermaßen: Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt einen Schaden herbeiführt.
  • Verletzung eines Rechtsguts: Zu den Rechtsgütern nach § 823 BGB gehören das Leben, der Körper, die Gesundheit, das Eigentum und sonstige Rechte. Sonstige Rechte sind beispielsweise das Urheberrecht, das Namensrecht und die Persönlichkeitsrechte.
  • Widerrechtlichkeit: Jede Verletzung von Rechtsgütern eines anderen ist widerrechtlich. Die einzige Ausnahme ist, wenn der Schädiger die Rechtsgutverletzung rechtfertigen kann, zum Beispiel bei Notwehr.
  • Kausalität: Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden bestehen.
  • Deliktsfähigkeit: Deliktsfähig ist eine Person, die für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Nur Personen, die deliktsfähig sind, haften für einen Schaden. Nach § 828 BGB gilt:
    • Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
    • Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
    • Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
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