Zurück zum Rechner

Ausschlüsse in der Insassenunfallversicherung

Um die Versichertengemeinschaft vor unverhältnismäßigen Schäden und vor Missbrauch der Versicherung durch den Versicherungsnehmer zu schützen, sind einige Umstände vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Autoversicherung

Unter den Ausschluss fallen nach § 19 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB):
 

  • Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewusstseinsstörungen - auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht wurden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht wurden, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Insassenunfallversicherung fällt.
     
  • Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder zu begehen versucht.
     
  • Unfälle bei Fahrten, die ohne das Wissen beziehungsweise den Willen des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs ausgeführt oder ausgedehnt wurden.
     
  • Infektionen: Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung im Sinne von § 18 II. AKB in den Körper gelangt sind. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung.

    Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht wurden, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst wurden.
     
  • Bauch- oder Unterleibsbrüche: Versicherungsschutz besteht nur für den Fall, dass die Brüche durch eine unter den Versicherungsvertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
     
  • Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen: Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von § 18 II. AKB die überwiegende Ursache ist.
     
  • Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht wurden.
Zurück zum Rechner

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2011 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

overlay