Höhe der Entgeltumwandlung
Damit es nicht zum Aufbau von Renten minimalen Umfangs kommt, besteht eine Mindesthöhe der Beiträge, die man vom Bruttogehalt umwandeln kann.
Dabei handelt es sich um den 1/160 Teil der Bezugsgröße der Sozialversicherung. Dies ergab im Jahr 2008 eine Summe von 186,38 € pro Jahr (Alte Bundesländer) und 157,50 (Neue Bundesländer). Der geförderte Höchstbetrag hingegen lag 2008 bei 2.544 € im Jahr. Dies sind 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Betrag ist vom individuellen Einkommen des Arbeitnehmers unabhängig. Dass bedeutet, jeder Arbeitnehmer hat das Recht, bis zu 2.544 € (im Jahr 2008) umzuwandeln.
Wenn man mehrere Durchführungswege zusammen verwendet, werden die einzelnen umgewandelten Beträge zusammengerechnet. Entgeltumwandlung über 2.544 € hinaus ist durchaus möglich, sofern hierüber mit dem Arbeitgeber Einigkeit erzielt werden kann. Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen kann auch der Einsatz höherer Summen nachgelagert besteuert werden.
