Rendite und Sicherheit
Oft sind Unterstützungskassen mit einer Rückdeckungsversicherung verbunden. Sie sind dann besonders für die Finanzierung durch Entgeltumwandlung geeignet.
Eine Rückdeckungsversicherung wird für die Absicherung der Risiken der Arbeitnehmer abgeschlossen, wobei der Arbeitgeber der Anspruchsberechtigte ist. Die Unterstützungskasse leistet in diesem Fall Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Direktversicherung. Diese werden dann von der Versicherungsaufsicht kontrolliert.
Unterstützungskassen gewähren formal keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Aus diesem Grund sind sie in ihrer Anlagepolitik frei, da sie nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen. Sie können die Beiträge somit zum Beispiel am Kapitalmarkt investieren oder sie dem Trägerunternehmen wieder als Darlehen zuführen. Der formal fehlende Rechtsanspruch ist für Arbeitnehmer aber deshalb weniger problematisch, weil zugesagte Leistungen nicht willkürlich widerrufen werden können. Laut Bundesarbeitsgericht (3 AZR 299/87) können nur sachliche Gründe, etwa wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens, eine Kürzung rechtfertigen. Unternehmen sind zur Leistung von Beiträgen an den Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet.
Neben der Abführung höherer Beiträge durch den Arbeitgeber besteht auch die Möglichkeit, durch Entgeltumwandlung mehr als die geförderten 4 % der Beitragsbemessungsgrenze an Gehalt für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden. In diesem Fall sollten Arbeitnehmer aber darauf achten, dass die Insolvenzsicherung für Beiträge, die diese Höchstgrenze übersteigen, erst nach zwei Jahren greift. Aus diesem Grund sollte eine gesonderte Absicherung zum Beispiel über ein Pfandrecht geschlossen werden, um im Insolvenzfall auch in dieser Zeit keine eingezahlten Leistungen verlieren zu können. Auch sollte die Höchstsicherung des Pensions-Sicherungs-Vereins beachtet werden.
Jüngere Personen
Ähnlich wie bei Direktzusagen kann auch bei Unterstützungskassen eine Versorgung jüngerer Mitarbeiter nicht uneingeschränkt erfolgen. Für Personen unter 28 Jahren können durch den Arbeitgeber finanzierte Beiträge nur geleistet werden, wenn bereits ein unverfallbarer Anspruch besteht oder ausschließlich Hinterbliebenenversorgung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung zugesagt wurde. Die Altersgrenze reduziert sich ab dem 1. Januar 2009 auf 27 Jahre. Finanziert der Arbeitnehmer die Beiträge jedoch durch Entgeltumwandlung selbst, besteht diese Begrenzung nicht.
