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Beiträge und Auszahlung

Die Höhe der Beiträge an Pensionsfonds ist meist flexibel zu gestalten und erworbene Anwartschaften können recht problemlos zu einem anderen Arbeitgeber mitgenommen werden.

Eine solche Mitnahme ist vor allem einfach, wenn der neue Arbeitgeber demselben Versorgungswerk angehört. Auch eine private Weiterführung oder das Ruhen des Vertrages bietet sich an. Lediglich die Übertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer auf den Arbeitnehmer nach Ausscheiden (versicherungsvertragliches Verfahren) ist bei Pensionsfonds, anders als bei Direktversicherungen und Pensionskassen, nicht möglich.

Auszahlung
Die Auszahlung der Rente bei Erreichen des Renteneintrittsalters oder ab Bezug der gesetzlichen Rente kann auf verschiedene Art und Weise geschehen. Wenn die Auszahlung im Rahmen eines Auszahlungsplans erfolgt, ist eine einmalige Auszahlung von 30 % möglich. Danach erfolgt die Auszahlung in steigenden oder gleich bleibenden Raten. Nach Erreichen des 85. Lebensjahrs tritt dann eine Restrentenversicherung ein. Ohne einen Auszahlungsplan sind Kapitalabfindungen nicht zugelassen. Die Möglichkeit einer Abfindung besteht bei Renten mit sehr geringem Umfang: 1 % des monatlichen Durchschnittseinkommens (2008: etwa 25 € im Monat).

Neben der reinen Altersrente kann ein Pensionsfonds-Vertrag auch mit einem Invaliditätsschutz und einer Hinterbliebenenrente ausgestaltet werden. Oftmals sind solche Zusatzleistungen aber weniger attraktiv, weil bei Pensionsfonds nicht alle Angebote mit einer versicherungsförmigen Garantie gegeben werden können. Dies ist bei Pensionskassen und Direktversicherungen anders. Aus diesem Grund ist es wie auch bei den anderen Durchführungswegen ratsam zu überprüfen, ob nicht eine außerhalb der betrieblichen Altersvorsorge geschlossene Versicherung für zusätzliche Risiken wie Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsversicherung) wirtschaftlicher ist.

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