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Beiträge und Steuern

Arbeitnehmer wie Arbeitgeber können zur Bildung von Anwartschaften aus Direktzusagen beitragen. Anders als bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen gibt es bei Direktzusagen keine Obergrenze der Beiträge.

Denn diese müssen nicht gesondert steuerbefreit werden, da sie als nicht zugeflossenes Gehalt gelten.

So können Leistungen des Arbeitgebers oder Gehaltsbestandteile des Arbeitnehmers unbegrenzt in Anwartschaften einer Direktzusage umgewandelt werden. Dies macht Direktzusagen, ähnlich wie Unterstützungskassen, nicht zuletzt für Besserverdiener interessant, die durch die Umwandlung größerer Gehaltsbestandteile in den Genuss steuerlicher Vorteile gelangen können. Auch die Umwandlung von größeren Einmalbeträgen ist bei Direktzusagen möglich. Einzig die Sozialversicherungsfreiheit bei Entgeltumwandlung limitiert sich, wie bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, auf 2.544 € pro Jahr (Stand: 2008).

Die Versteuerung erfolgt als Entgelt aus nicht selbstständiger Arbeit im Alter. Anders als bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen kann dabei zusätzlich zur Werbungskostenpauschale von 102 € noch ein Versorgungsfreibetrag abgezogen werden (siehe Steuern und Abgaben im Alter). Eine Förderung im Rahmen der Riester-Zulagen ist nicht möglich. Auch ist zu bedenken, dass eine private Weiterführung in der Regel nicht durchführbar und die Mitnahme bei Ausscheiden aus dem Betrieb schwierig ist. Oft bleibt nur die Beitragsfreistellung, wenn der Arbeitgeber einer Übertragung nicht zustimmt. Einzig Anwartschaften auf Renten unter 25 € im Monat können abgefunden werden.

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