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Rechtsanspruch auf Mitnahme

Am 1. Januar 2005 hat der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Mitnahme erworbener Anwartschaften auf Betriebsrenten im Gesetz verankert.

Arbeitnehmer haben seitdem ein Anrecht auf Portabilität ihrer Rentenanwartschaften. So soll verhindert werden, dass Personen, die über die betriebliche Altersvorsorge vorgesorgt haben, im Laufe ihres Erwerbslebens eine unüberschaubare Anzahl kleiner Renten erwerben, für die zusätzlich jedes Mal Abschlusskosten anfallen.

Im Idealfall werden bei Renteneintritt die Zahlungen von einem einzigen Rententräger ausgezahlt. Dies wird jedoch nicht in jedem Fall möglich sein, da auch eine Reihe von Bedingungen für die Mitnahme bestehen:

Der Rechtsanspruch gilt nur für Verträge, die ab 2005 geschlossen wurden.

Nur Rentenzusagen über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds können über den Rechtsanspruch mitgenommen werden. Wenn der Arbeitgeber eine Direktzusage gemacht hat oder die betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse durchführt, kommt es nach wie vor auf dessen Zustimmung an, sodass die Mitnahme derartiger Ansprüche meist nur innerhalb von Konzernen möglich ist.

Der Antrag auf Mitnahme zu einem anderen Arbeitgeber muss innerhalb von einem Jahr nach Ausscheiden aus dem alten Unternehmen gestellt werden, sonst verfällt der Anspruch auf Übertragung.

Es besteht eine Übertragungs-Höchstgrenze: Der Wert darf nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen. Dies waren im Jahr 2008 63.600 € im Westen und 54.000 € im Osten.

Zwischen fast allen Versicherungsunternehmen und vielen Pensionskassen besteht ein Übertragungsabkommen, das die Mitnahme von Betriebsrentenansprüchen vereinfacht.

Die Mitnahme der Betriebsrente ist vor allem dann sinnvoll, wenn das neue Versorgungswerk die bisherige Altersvorsorge in ausreichendem Umfang weiterführt. Bei der Mitnahme kann sich nicht nur die Ausgestaltung des Vertrags ändern, zum Beispiel, ob eine Hinterbliebenenrente mit eingeschlossen ist, sondern auch die Höhe der tatsächlich zu erwartenden Rente. Arbeitnehmer sollten daher unbedingt überprüfen, ob sich eine Übertragung ihrer Betriebsrente für sie rechnet. Hilfestellung für diese Wahl gibt das Recht auf Auskunft, das seit 2005 besteht.

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