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Mitnahme von Rentenansprüchen

Neben der Möglichkeit, einen Vertrag beitragsfrei zu stellen oder privat fortzuführen, besteht auch die, Betriebsrentenansprüche zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen.

Es kann eine einvernehmliche Übertragung stattfinden und das Recht auf Portabilität, das Arbeitnehmern seit 2005 eingeräumt wird, geltend gemacht werden.

Eine Übertragung kann nur von externen zu externen und von internen zu internen Durchführungswegen steuerfrei erfolgen, da andernfalls durch die Betrachtung als zugeflossenes Kapital die volle Steuer- und Sozialabgabenpflicht, auch rückwirkend, eintritt. Das bedeutet: Nur eine Übertragung zwischen Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen beziehungsweise zwischen Unterstützungskassen und Direktzusagen kann steuer- und sozialabgabenbefreit bleiben. Bestehende Pauschalbesteuerungen werden durch eine Übertragung nicht gefährdet.

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