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Freistellung und Fortführung

Oftmals kann die Mitnahme von Betriebsrentenansprüchen nicht erfolgen. Eine Beitragsfreistellung bietet sich aber auch im Falle von Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit an. Hier werden keine Beiträge mehr gezahlt.

Der Arbeitgeber zahlt im Alter eine Rente aus, deren Höhe sich nach der Anwartschaft richtet, die während der Anstellungszeit erworben wurde. Welche Faktoren in die Berechnung der Rentenhöhe eingehen, hängt von der Art der Leistungszusage ab (für die Berechnung der Höhe des Anspruchs siehe Höhe der Anwartschaft).

Zu beachten ist, dass nicht selten Gebühren für die Beitragsfreistellung anfallen. Außerdem ist häufig ein Rentenanspruch in einer bestimmten Höhe nötig, um überhaupt eine Befreiung von Beiträgen zugebilligt zu bekommen. Wenn eine solche Mindestrente noch nicht erreicht ist, bleibt oft nur eine Abfindung. Wenn die Kosten des Vertrags zum Laufzeitbeginn anfallen (Zillmerung), kann dies zu einem beträchtlichen Kapitalverlust führen. Da es bereits mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gibt, aufgrund derer Arbeitgeber zu Schadensersatz bei einem gezillmerten Vertrag verurteilt worden sind, ist hier besonders auf die Art der Verrechnung der Kosten zu achten.

Neben der Beitragsfreistellung ist auch die Finanzierung durch private Mittel möglich; auf jeden Fall, wenn der Anspruch im Vorfeld durch Entgeltumwandlung erworben wurde. Ausgeschiedene Arbeitnehmer zahlen in diesem Fall die Beiträge für ihre betriebliche Altersvorsorge aus versteuertem Einkommen weiter, unter der Bedingung, dass die betriebliche Altersvorsorge entweder über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. Vorteil dieser Variante ist die Möglichkeit der Riester-Förderung, wenn die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge privat aus dem Nettogehalt bezahlt werden. Die Auszahlungen aus privat angespartem Kapital, die Betriebsrentner im Alter erwarten können, sind allerdings beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Aus diesem Grund lohnt sich ein Vergleich mit privaten Angeboten zur Riester-Rente auf jeden Fall, da die Beitragspflicht für diese nicht gilt. Außerdem können Gebühren für die Umstellung auf private Finanzierung anfallen, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.

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