Zurück zum Start

Einvernehmliche Übertragung

Die einvernehmliche Übertragung ist für Arbeitnehmer die attraktivste Möglichkeit, Betriebsrentenansprüche zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen.

Denn hier führt der neue Arbeitgeber die alte Versorgungszusage ohne Veränderung fort und es kommt zu keinen Verlusten. Der bestehende Vertrag wird also in voller Höhe und einschließlich etwaiger Zusatzangebote wie Invaliditätsversicherungen oder Hinterbliebenenrenten übernommen. Außerdem ist es bei dieser Art der Übertragung möglich, alle Durchführungswege, also auch Direktzusagen oder Anwartschaften aus Unterstützungskassen, zu übertragen.

Der neue Arbeitgeber kann aber statt einer vollständigen Übernahme der Vertragsmodalitäten auch eine wertgleiche Versorgungszusage geben. Außerdem können nur unverfallbare Anwartschaften übernommen werden – wenn bei Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keine Unverfallbarkeit vorlag, können erworbene Ansprüche verfallen.

Bedingungen an die einvernehmliche Übernahme
Ein Betriebsrentenvertrag kann nur zwischen Arbeitgebern geschlossen werden, nicht zwischen Versicherungsunternehmen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber wechselt und beabsichtigt, einen bestehenden Betriebsrentenvertrag im Rahmen der einvernehmlichen Übernahme zu übertragen, seine neue Stelle bereits angetreten haben muss.

Ferner muss ein schriftlicher Vertrag über die Übernahme geschlossen werden. Dieser muss vom alten und neuen Arbeitgeber sowie vom betroffenen Arbeitnehmer unterschrieben werden. Eine einvernehmliche Übertragung ist daher nur möglich, wenn alle Parteien, die beteiligt sind, auch zustimmen.

Anders verhält sich dies beim Rechtsanspruch auf Mitnahme. Während bei diesem eine Frist von einem Jahr besteht, innerhalb derer die Mitnahme beantragt werden muss, kann bei der einvernehmlichen Übernahme auch eine längere Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem alten Unternehmen und der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber liegen.

Mitnahme des Versorgungskapitals
Eine Alternative zur Übernahme der Versorgungszusage durch einen neuen Arbeitgeber ist die Kapitalmitnahme. Hier wird die unverfallbare Anwartschaft in ihrem Barwert mitgenommen und vom neuen Arbeitgeber so umgerechnet, dass eine wertgleiche Versorgungszusage entsteht. Diese wird aus dem Wertverhältnis des mitgebrachten Kapitals zum Wert der neuen Zusage bestimmt.

Bei dieser Form der Übertragung handelt es sich nicht um eine Weiterführung, sondern um eine neu erteilte Zusage des neuen Arbeitgebers. Da es sich rechtlich gesehen um Entgeltumwandlung handelt, sind die übertragenen Anwartschaften auf jeden Fall sofort unverfallbar, können also bei einem erneuten Wechsel des Arbeitgebers nicht verloren gehen.

Anders als bei der direkten Übernahme kann hier aber eine signifikante Änderung der zu erwartenden Leistungen eintreten, denn das neue Versorgungswerk kann bei der Kalkulation der Rente andere Modalitäten zugrunde legen.

Zurück zum Start

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2012 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

Hotline
overlay