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Änderung durch Übertragung

Der Umfang der Leistungen im Alter und der Umfang des Vertrags kann sich durch eine Übertragung teilweise erheblich ändern. Offiziell dürfen Versorgungswerke keine Übertragungskosten berechnen.

Außerdem sind gezillmerte Tarife, bei denen die Kosten gleich am Anfang abgegolten werden, bei Entgeltumwandlung nicht erlaubt (AZ: 4 Sa 11521, 15. März 2007).

Der neue Arbeitgeber muss für das Kapital, das ein Arbeitnehmer mitbringt, lediglich eine „wertgleiche Versorgungszusage“ erteilen. Das neue Versorgungswerk kann somit durchaus andere Berechnungsgrundlagen verwenden. Trotz gleichem Kapital ist somit eine andere Rentenhöhe möglich. Auch eine Änderung des Garantiezinses innerhalb der Laufzeit des ersten Vertrags führt möglicherweise bei Übertragung zu einem niedrigeren Zins. Konsequenz kann ein Verlust der Rentenhöhe von bis zu 30 % sein. Außerdem ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Umfang des alten Vertrags voll weiterzuführen. Demnach muss er etwa eine Berufstätigkeits-Versicherung nicht in den neuen Vertrag integrieren.

Auskunftsrecht
Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung oft nicht einfach, ob ihre Betriebsrente zu einem neuen Arbeitgeber mitgenommen oder ihre Anwartschaft besser beim alten Arbeitgeber belassen werden soll. Schließlich kann sich die Höhe der zu erwartenden Rente durch Übertragung erheblich ändern. Um einen besseren Überblick über die Folgen der Übertragung zu ermöglichen, besteht seit 2005 ein Recht auf Auskunft über die finanziellen Auswirkungen der Übertragung.

Für Arbeitnehmer geht für die alte ebenso wie für die neue Zusage daraus hervor, wie hoch das erworbene Kapital ist und welche Auszahlungen sich für das Alter ergeben. Auch ist ersichtlich, ob etwa eine Hinterbliebenenversorgung Teil des neuen Vertrags ist. Der Vergleich beider Aufstellungen kann die anstehende Entscheidung erleichtern, auch wenn die Zahlen oftmals nicht ohne weiteres zu interpretieren sind.

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