Allgemeines zu Studiengebühren
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Januar 2005 beschlossen, dass in Deutschland allgemeine Studiengebühren von den Universitäten erhoben werden dürfen, und zwar bei Studenten ab dem ersten Semester, also dem Beginn ihres Studiums. Diese Gebühren dürfen bei maximal 500 Euro pro Hochschulsemester liegen.
Daraufhin hat sich eine Minderheit der Bundesländer – teilweise unter großen studentischen Protesten – dazu entschieden, diese Einnahmequelle auch wahrzunehmen. Aktuell werden in den folgenden Bundesländern Studiengebühren erhoben, wobei NRW die Pflichtbeiträge nicht mehr lange erheben wird:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Hamburg (die Abschaffung wurde zum Wintersemester 2012/13 angekündigt)
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen (noch bis zum Wintersemester 2011/12)
Die Einnahmen aus den Studiengebühren in Deutschland sind u. a. dafür gedacht, die folgenden universitären Bereiche finanziell zu unterstützen bzw. hierfür gezielt neue Möglichkeiten und Ressourcen bei der Ausbildung für die Studierenden zu erschließen:
- Optimierung der Infrastruktur: u. a. bauliche Maßnahmen, die Erweiterung der Lehrflächen und die Ausstattung von Hörsälen und Seminar-/Computerräumen
- Bessere allgemeine und spezifische Betreuung der Studierenden, d. h. zum Beispiel bei einer intensiveren Beratung und Betreuung bei einem anstehenden Auslandsstudium
- Ausweitung des Lehrangebotes durch extra Vorlesungen oder auch durch Vorkurse, die als Einführung in die eigentlichen Seminare dienen
