Private Krankenversicherung für Arbeitslose
Arbeitslose Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung haben verschiedene Möglichkeiten, mit der sich ändernden Versicherungssituation während der Arbeitslosigkeit umzugehen. Grundsätzlich gilt für Personen, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, dass für sie durch den Bezug von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld von der Bundesagentur für Arbeit die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht.
Der arbeitlose Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung kann aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung zurückkehren, wenn er nach zwölf Monaten wieder eine Beschäftigung gefunden hat, die über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Allerdings muss der Versicherungsnehmer während der Arbeitslosigkeit auf jeden Fall eine Vorversicherungszeit von zwölf Monaten bei der gesetzlichen Krankenversicherung vorweisen können.
Der arbeitslose Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung kann als Arbeitsloser und der daraus resultierenden Versicherungspflicht den privaten Versicherungsschutz für die Zeit als Arbeitsloser beitragsfrei ruhen lassen. Dies ist durch eine sogenannte Anwartschaftsversicherung möglich. Der arbeitslose Versicherungsnehmer kann die Anwartschaftsversicherung individuell für die Zeit der Arbeitslosigkeit mit der privaten Krankenversicherung vereinbaren. In diesem Fall muss sich der arbeitslose Versicherungsnehmer bei Wiederaufnahme der privaten Krankenversicherung nach seiner Zeit als Arbeitsloser keiner erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen. Das Ruhenlassen des Versicherungsschutzes ist bei der privaten Krankenversicherung maximal drei Jahre als Arbeitsloser möglich.
Privatversicherte können auch als Arbeitslose von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren nicht gesetzlich, sondern privat versichert waren. Normalerweise kann ein solcher Versicherungsnehmer als Arbeitsloser in den Standardtarif wechseln. Eine Ausnahme gilt allerdings bei 55-Jährigen privat Krankenversicherten, die als Arbeitslose Arbeitslosengeld II beziehen, wodurch die Versicherungspflicht während der Arbeitslosigkeit unweigerlich ausgelöst wird.
Der Privatversicherte muss innerhalb von drei Monaten, nachdem er arbeitslos geworden und dementsprechend versicherungspflichtig ist, einen Antrag auf Befreiung bei einer gesetzlichen Krankenkasse stellen. Die Befreiung tritt im Kalendermonat nach der Antragstellung in Kraft. Wenn der Antrag bestätigt worden ist, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den zu entrichtenden Beitrag für die Zeit als Arbeitsloser direkt an die private Krankenversicherung. Der Beitrag wird allerdings nur für einen Versicherungsschutz übernommen, der von der Beitragshöhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Sollte der zu leistende Beitrag den maximalen Zahlbetrag der Bundesagentur für Arbeit übersteigen, wird dem arbeitslosen Versicherungsnehmer der restliche Betrag in Rechnung gestellt.
