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Kreditkartenkontoeröffnung und -kündigung

Um eine Kreditkarte zu bekommen, muss man sich an das Kreditkartenunternehmen oder ein Kreditinstitut, das die gewünschte Karte vertreibt, wenden.

Der Kunde erkennt dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen an, indem er den Kreditantrag unterzeichnet. Aus diesem Grund müssen diese auch wirklich gewissenhaft geprüft werden.

Als die Kreditkarte in Deutschland eingeführt wurde, war es den stark liquiden Kunden vorbehalten, eine Kreditkarte zu besitzen. Die Anforderungen an die Vermögensverhältnisse des Kunden sind inzwischen signifikant nach unten korrigiert worden. Es ist aber verständlich, dass der Emittent der Kreditkarte ein hohes Interesse daran hat, seine Zahlungsausfälle gering zu halten. In der Regel wird der potentielle Kunde bezüglich eventueller Verschuldung und eidesstattlicher Erklärungen über eine Auskunftei geprüft. Einige Kreditinstitute ziehen zudem ein statistisches Kreditbewertungsverfahren nach Punkten zu Rate, das sogenannte credit scoring. Dieses ermittelt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse das Risiko, inwieweit der Kunde eine pünktliche Zahlung versäumen könnte.

Bei einer Entscheidung zugunsten des Kunden ist ein standardisierter oder individueller Kreditrahmen festzulegen. Der Karteninhaber verpflichtet sich im Zuge der Allgemeinen Geschäftsbedingungen außerdem, diese nur im Rahmen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzusetzen, sodass ein Ausgleich des Kontos immer gewährleistet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich nicht um eine Debit- oder Charge-Card, sondern um die dritte Variante der echten Credit-Card handelt.

Kündigung
Im Falle eines Kündigungswunsches sind lediglich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Fristen zu beachten. Entscheidet sich der Kunde jedoch fristlos zu kündigen, bleibt in der Regel die anteilige Erstattung des Jahresbeitrags aus. Eine Ausnahme wird hier gemacht, wenn der Kunde eine Karte der gleichen oder einer höherwertigen Art beantragt, wie es bei einem Banken- oder Wohnungswechsel der Fall sein kann.

Auch das Kartenunternehmen ist berechtigt zu kündigen, dies sogar fristlos. Ein solches Vorgehen ist wahrscheinlich, wenn der Kunde regelmäßig mit dem Ausgleich in Verzug kommt oder aber der schwerwiegende Verdacht einer missbräuchlichen Handhabung der Kreditkarte vorliegt. Laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 1995 ist eine Kündigung eines Kreditkartenkontos auf keinen Fall dadurch zu begründen, dass neue Kreditkartenbedingungen nicht akzeptiert werden.

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