Zahngesundheit
Im Bereich der Zahnmedizin besteht grundsätzlich der Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen sowie auf Behandlung zur Zahnerhaltung für erwachsene Versicherte.
Die Zahnvorsorgeuntersuchung, auch Prophylaxe genannt, kann und sollte zweimal im Jahr in Anspruch genommen werden. Solange keinerlei weitere zahnärztliche Behandlung erfolgt, die außerhalb der regulären Vorsorgeleistungen liegt, muss der Patient keine Praxisgebühr entrichten.
Auch Kinder und Jugendliche haben zweimal im Jahr Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen zur Vermeidung von Karies, Kinder unter sechs Jahren sogar dreimal im Jahr. Im Bereich der Kieferorthopädie besteht bis zum Alter von 18 Jahren der Anspruch auf Behandlung im Sinne von Kieferregulierungen und (Zahn-)Stellungskorrekturen.
Die Prophylaxeuntersuchung beinhaltet zum Beispiel die Überprüfung von Zähnen, Zahnfleisch und Kiefer. Bei Erwachsenen wird, wenn nötig, auch Zahnstein entfernt. Kinder und Jugendliche werden außerdem über die richtige Zahnpflege informiert, die ihre Zähne lange gesund halten soll. Des Weiteren können sie, soweit sie nicht älter als 18 Jahre alt sind, regelmäßige Zahnschmelzhärtungen und Versiegelungen von Backenzähnen auf Kosten der GKV in Anspruch nehmen.
Hält man sich an die Vorgaben zur regelmäßigen Prophylaxe, das bedeutet für Kinder und Jugendliche zweimal, für Erwachsene einmal jährlich, sollte dies in einem Bonusheft vermerkt werden. Dieses kann jeder bei seinem Zahnarzt erhalten. Wird es gewissenhaft geführt und kann lückenlos für die vorangegangenen fünf beziehungsweise zehn Jahre oder länger die Vorsorge nachgewiesen werden, erhält der Versicherte erhöhte Zuschüsse von seiner Krankenkasse für notwendigen Zahnersatz. Auf den Festzuschuss der Krankenversicherung von 50 % können bei Vorlage des entsprechend geführten Bonusheftes 10 % für fünf Jahre regelmäßige Zahnprophylaxe beziehungsweise sogar 15 % für zehn Jahre regelmäßige Zahnprophylaxe aufgeschlagen werden. Das bedeutet letztlich, dass die Krankenkasse an den Kosten nach der Regelversorgung statt zu 50 %, zu 60 % beziehungsweise 65 % beteiligt wird.
Wird eine Behandlung mit hochwertigem Zahnzusatz in Anspruch genommen, die nicht der Regelversorgung entspricht, müssen die zusätzlich anfallenden Kosten vom Versicherten selbst getragen werden.
Beispiel
Ein gesetzlich Versicherter, der die fünfjährige lückenlose und regelmäßige Untersuchung seiner Zähne nach Vorschrift im Bonusheft nachweisen kann, würde für eine Zahnkrone, die insgesamt 250 € kostet, nur 100 € zahlen (anstatt 125 € ohne Bonusheft). Bei zehn Jahren regelmäßiger Kontrollen wären es sogar nur 87,50 €.
