Psychotherapie
Zur ärztlichen Behandlung wird auch die Psychotherapie gezählt, sofern das seelische Leiden des Patienten als Krankheit angesehen werden kann.
Die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Therapieformen sind die Psychoanalyse, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Verhaltenstherapie. Dabei sollte der behandelnde Therapeut ein psychologischer oder medizinischer Psychotherapeut sein. Dies garantiert, dass er im Arztregister als approbiert aufgeführt und kassenärztlich anerkannt ist; damit genügt er den Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes.
Die Behandlungsdauer liegt im Normalfall bei 25 Therapiestunden, eine Langzeittherapie beträgt 45 Stunden. Bei entsprechender Indikation ist allerdings eine Verlängerung auf 60 beziehungsweise auf maximal 80 Stunden möglich. Man kann auch zunächst Probesitzungen absolvieren, im Fall einer Psychoanalyse bis zu acht Stunden, für andere Therapieformen bis zu fünf Stunden. Jedoch muss anschließend eine hausärztliche Untersuchung erfolgen. Der Hausarzt füllt einen sogenannten Konsiliarbericht aus, der dann vom Patienten an den Psychologen weitergereicht wird. Ziel der medizinischen Untersuchung ist es, körperliche Ursachen für die psychischen Probleme ausschließen zu können und die Therapiefähigkeit aus medizinischer Sicht zu bestätigen.
Grundsätzlich haben sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung. Mögliche Erkrankungen, die einen Leistungsanspruch nach sich ziehen, sind beispielsweise Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit, Essstörungen, schwere Depressionen oder Phobien.
Eine weitere Maßnahme, für die in sehr schweren Fällen der psychischen Erkrankungen ebenfalls die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, ist die sogenannte Soziotherapie: sie soll die Betroffenen unterstützen, selbständig weitere ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, die man ihnen verordnet hat. Eine solche Hilfe ist vorgesehen, wenn sich dadurch ein Krankenhausaufenthalt umgehen oder in seiner Dauer deutlich reduzieren lässt (sie ist auf maximal 120 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren beschränkt).
Nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden Therapien zur Lösung sozialer Konflikte wie Paartherapie, Sexualberatung oder sonstige Beratungsmaßnahmen. Der Leistungsanspruch wird außerdem ausgeschlossen, wenn bereits im Vorfeld abzusehen ist, dass die Behandlung keinen Erfolg zeigen wird.
