Hilfsmittel bei Krankheiten
Hilfsmittel sollen dazu dienen, durch Krankheit oder Behinderung bedingte körperliche Einschränkungen zu kompensieren. Dabei wird von den Krankenkassen die notwendige Versorgung gewährleistet, um die Grundbedürfnisse zu sichern.
So sollen die Hilfsmittel die Patienten bei elementaren Vorgängen wie beispielsweise der Nahrungsaufnahme, der Hygiene und auch anderen alltäglichen Dingen wie dem Lesen oder Ähnlichem unterstützen. Für eine genaue Aufführung der verordnungsfähigen Hilfsmittel sollte der behandelnde Arzt befragt werden.
Verordnungsfähige Hilfsmittel
In den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind ebenfalls die Instandsetzung oder auch der Ersatz von Hilfsmitteln, falls der Bedarf dazu bestehen sollte. Beispiele für verordnungsfähige Hilfsmittel sind unter anderem:
- Hörhilfen
- Sehhilfen (Brillen werden jedoch nur noch in sehr schweren Fällen bezuschusst)
- Mobilitätshilfen
- Lesehilfen
- Kompressionsstrümpfe
- Verschiedene Messgeräte (z.B. für Blutdruck, Blutzucker)
- Prothesen
- Für den Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (Inkontinenzhilfen, Ernährungssonden)
Beispiele für Hilfsmittel, die laut Rechtsprechung anerkannt wurden, sind:
- Faltrollstühle
- Krankenstühle
- Blindenführhunde
- Badeprothesen
Ausgeschlossene Hilfsmittel
Vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung generell ausgeschlossen sind Hilfsmittel, die für den allgemeinen Gebrauch gedacht sind oder die nur von einem geringfügigen Therapienutzen sind, wie Matratzenüberzüge oder Wärmflaschen. Außerdem werden Bedürfnisse des Ausgleichs von privaten, gesellschaftlichen oder beruflichen Auswirkungen einer Behinderung oder Gesundheitsbeeinträchtigung nicht abgedeckt. Nicht anerkannt werden beispielsweise:
- Schreibtelefone
- Notrufanlage
- Begleitpersonen für Blinde
Hilfsmittelbeantragung
Im Allgemeinen müssen Hilfsmittel bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Dabei ist es sinnvoll, eine Verordnung durch den Arzt oder zumindest ein Attest vorweisen zu können. Als Kriterium für eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung gilt beispielsweise, dass übernommene Hilfsmittel so wirken sollen, dass Krankheitsbilder gar nicht oder vermindert auftreten, Kinder in ihrer körperlichen Entwicklung gestützt werden oder auch eine drohende Pflegebedürftigkeit vermieden wird. Versicherte erhalten die Hilfsmittel üblicherweise in den zugelassenen Sanitätshäusern. Diese unterstützen und beraten die Patienten in der Auswahl und Anpassung des jeweiligen Hilfsmittels.
Für Sehhilfen gilt seit einigen Jahren, dass die Krankenkassen in der Regel keine Kosten mehr übernehmen – es sei denn, es handelt sich bei den betroffenen Versicherten um Personen, die unter 18 Jahre alt oder schwer sehbehindert sind. Dies bedeutet, dass trotz einer Sehhilfe nur noch eine verbleibende Sehstärke von bis zu 30 % vorhanden ist, oder aber, dass ein Auge des Betroffenen komplett erblindet und das andere ebenfalls beeinträchtigt ist. Auch Augenverletzungen oder -krankheiten fallen in diesen Bereich. Des Weiteren haben Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren erst Anspruch auf eine neue Brille, wenn sich ihre Sehstärke um 0,5 Dioptrien verändert. Die Messung der Sehstärke beim Augenarzt wird jedoch von der Krankenkasse getragen. Auch die Augenmessung bleibt im Leistungsumfang der Krankenkasse.
Zuzahlungsregelungen für Hilfsmittel
Üblicherweise gilt hier: Es müssen 10 % des Preises vom Versicherten gezahlt werden, wenigstens jedoch 5 € beziehungsweise maximal 10 €. Allerdings gibt es Abweichungen von dieser Grundregel, wie beispielsweise für Hilfsmittel, die verbraucht werden (wie Blutzuckermessstreifen oder Inkontinenzhilfen). Für sie werden 10 % Zuzahlung angesetzt. Jedoch gilt hier die Höchstgrenze von maximal 10 € für den Gesamtmonatsbedarf an einem solchen Hilfsmittel. Ein weiterer Spezialfall sind diejenigen Hilfsmittel, für die vorgegebene Festbeträge bestehen. Auch hier müssen grundsätzlich 10 % Zuzahlung entrichtet werden. Beantragt ein Versicherter ein Hilfsmittel, welches preislich über dem Festbetrag liegt, so muss er den Differenzbetrag aus eigener Tasche bezahlen.
