Krankenversicherungsschutz im Ausland
Geltungsbereich
Der eigentliche Geltungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft das deutsche Bundesgebiet. Dementsprechend besteht über die gesetzliche Krankenversicherung lediglich ein begrenzter Versicherungsschutz, der nur unter bestimmten Bedingungen greift, wenn man sich ins Ausland begibt.
Im Allgemeinen hängt die Leistungsabdeckung vom bereisten Land sowie von Art und Dauer des Aufenthaltes ab. Mit den meisten Ländern der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz sowie einigen weiteren Staaten, wie Tunesien, Marokko oder Türkei, bestehen sogenannte beidseitige Sozialversicherungsabkommen. Diese sollen eine Behandlung von erkrankten Deutschen im Ausland und im Gegenzug die vergleichbare Absicherung ausländischer Versicherter gewährleisten. In diesen Fällen ist für einen begrenzten Zeitraum eine medizinische Grundversorgung im Krankheitsfall im Ausland über die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet. Dabei hängen die jeweiligen Gegebenheiten des Versicherungsschutzes insbesondere von den länderspezifischen Regelungen und der Gesetzeslage ab.
In diesen Ländern kann man sich als gesetzlich Versicherter im medizinischen Bedarfsfall grundsätzlich behandeln lassen. Allerdings gelten dabei die Vorgaben des jeweiligen Landes und man sollte sich vor Reiseantritt genau über die entsprechenden Bestimmungen informieren. Genaue Informationen finden sich auf den Merkblättern der Internetseiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland.
EHIC - Auslandskrankenschein
Um in diesen Ländern seinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nachweisen zu können, muss sich der Versicherte vor Reiseantritt eine neue Art von Auslandskrankenschein ausstellen lassen, der als European Health Insurance Card (EHIC) bekannt ist. Diese Karte wurde im Jahre 2004 anstelle des bis dato üblichen Auslandskrankenscheins („E 111“) eingeführt. Sie ist nur außerhalb des Bundesgebiets gültig. Ein bedeutender Vorteil dieser Karte ist, dass man sie auch in denjenigen Staaten direkt beim Leistungserbringer vorlegen kann, in denen zuvor die Abwicklung über die örtlichen Krankenkassen laufen musste. Sie wird auch für begrenzte Zeiten im Ausland eingesetzt, beispielsweise für Urlaubsreisen oder andere zeitlich begrenzte (Kurz-)Reisen. Die Gültigkeit wird jeweils aufgestempelt.
In einigen Ländern gelten nach wie vor die bisherigen Auslandskrankenscheine, die auch bei der Krankenkasse angefordert werden müssen: Hier hat die EHIC keine Gültigkeit. Diese Länder sind:
- Bosnien-Herzegowina
- Kroatien
- Mazedonien
- Montenegro
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
