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Tarife und Bemessung

Bei Zahnzusatzversicherungen existieren grundsätzlich zwei verschiedene Leistungstarife. Diese orientieren sich an der Art der Versorgung.
 

Tarif bei Behandlungen mit Regelversorgung
Es existiert ein Tarif, der sich für Personen eignet, welche nur die Leistungen der Regelversorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei Zahnersatzbehandlungen in Anspruch nehmen möchten. Die Kosten, die durch eine Behandlung im Rahmen der Regelversorgung entstehen, können dann unter Umständen bis zu 100 % abgedeckt werden. Dies ist dann möglich, wenn der Versicherer 100 % des Festzuschusses zahlt und der Zahnarzt bei der Zahnersatzbehandlung keine Zusatzleistungen erbringt. Der Versicherte zahlt bei diesem Tarif keinen Eigenanteil, wenn ausschließlich Behandlungen der Regelversorgung geleistet werden.

Tarife bei Behandlungen mit gleich- oder andersartiger Versorgung
Wünscht ein Patient eine hochwertigere Versorgung als ihm durch die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht wird, kann er zwischen verschiedenen Tarifen der Zahnzusatzversicherungen wählen. Diese unterscheiden sich in der Höhe des prozentualen Anteils, den der Versicherer im Versicherungsfall erstattet.

Obwohl einige Tarife dem Versicherten einen hohen prozentualen Anteil bieten, muss der Versicherte jedoch immer mit einem Eigenanteil rechnen.

Befundbezogene Berechnung
Für den Fall, dass der Versicherte den prozentualen Anteil am Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse bemisst, so fällt der Eigenanteil des Versicherten unter Umständen sehr hoch aus. Werden beispielsweise 80 % vom befundbezogenen Festzuschuss erstattet, so hat der gesetzlich Versicherte einen Eigenanteil von mindestens 20 % zu tragen. Hinzu kommen all jene Kosten, die durch die hochwertigere Versorgung entstehen.

Beispiel
Wählt der Versicherte als Zahnersatz beispielsweise eine Krone für 600 € inklusive der Laborkosten und Kosten für die zahnärztliche Behandlung, so zahlt die gesetzliche Krankenkasse einen befundbezogenen Festzuschuss in Höhe von 153 € (Stand 2008). Wenn durch die private Zahnzusatzversicherung nun 80 % des Festzuschusses übernommen würden, entspräche dies lediglich 122,40 €. Der Versicherte hätte noch einen Eigenanteil in Höhe von 324,60 € zu tragen. Dieser enthält zwar 20 % des Festzuschusses, aber würde rund 54 % des gesamten Rechnungsbetrages entsprechen. In diesem Beispiel führt eine hohe prozentuale Erstattung des Versicherers dennoch zu einem hohen Eigenanteil des Versicherten.

Gesamtkosten Krone

600,00 €

Befundbezogener Fetzuschuss

153,00 €

Erstattung durch private Zahnzusatzversicherung

122,40 €

Eigenanteil des Versicherten

324,60 €



Rechnungsbetrag bezogene Berechnung
Bemisst sich der prozentuale Anteil jedoch am gesamten Rechnungsbetrag, so ergibt sich für den Versicherten meist ein deutlich geringerer Eigenanteil als bei der Bemessung am befundbezogenen Festzuschuss. Ist der prozentuale Anteil, den der Versicherer erstattet, gering, so muss dies nicht bedeuten, dass der vom Versicherer erstattete Betrag ebenfalls gering ausfällt.


Beispiel
Bemisst sich die Erstattung der Kosten für eine Zahnersatzbehandlung in Höhe von 600 € inklusive aller weiteren Kosten, bei der eine Krone eingesetzt wird, an dem Gesamtbetrag der Zahnarztrechnung, so zahlt die gesetzliche Krankenkasse einen befundbezogenen Festzuschuss von 153 € (Stand 2008). Dieser wird zunächst vom Gesamtbetrag abgezogen. Es bleibt ein Betrag von 447 €. Wenn der Versicherer von diesem Betrag beispielsweise 60 % (268,20 €) erstattet, so muss der Versicherte den Betrag von 178,80 €, der sich dann ergibt, als Eigenanteil tragen.

Gesamtkosten Krone

600,00 €

Befundbezogener Fetzuschuss

153,00 €

Erstattung durch private Zahnzusatzversicherung

268,20 €

Eigenanteil des Versicherten

178,80 €



Jedes der Beispiele lässt erkennen, dass ausschließlich die Grundlage der Bemessung maßgebend ist. Deshalb kann der Eigenanteil durchaus beträchtlich sein, auch wenn der vom Versicherungsträger erstattete prozentuale Anteil sehr hoch ist. Mit einem hohen prozentualen Erstattungsanteil sind demzufolge nicht in jedem Fall geringe Kosten für den Versicherten verbunden. Deshalb ist Vorsicht geboten, wenn Versicherer mit hohen prozentualen Erstattungsbeträgen werben.

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