Härtefälle
Der Gesetzgeber hat für Zahnersatzbehandlungen Regelungen getroffen, um Patienten in schlechter wirtschaftlicher Lage nicht unzumutbar zu belasten.
Möchten Personen, die nur ein geringes Einkommen beziehen, eine Zahnersatzbehandlung in Anspruch nehmen, so greift eine gesetzliche Härtefallregelung. Personen, die allein leben und ein Einkommen beziehen, das 1.008 € nicht übersteigt (Wert für 2009), erhalten den doppelten befundbezogenen Festzuschuss von der gesetzlichen Krankenversicherung.
Lebt ein weiterer Angehöriger im Haushalt, liegt die Einkommensgrenze bei 1.386 € (Wert für 2009). Leben mehr als zwei Personen in einem Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze von 1.386 € um 252 € pro Person (Wert für 2009).
Von der Berechnung des Einkommens sind Renten, Beihilfen entsprechend dem Bundesentschädigungsgesetz sowie Grundrenten entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz ausgenommen.
Der höhere Festzuschuss wird von der gesetzlichen Krankenversicherung aber nur dann gezahlt, wenn bei der Zahnersatzbehandlung Leistungen erbracht werden, die zum Umfang der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Es greift das sogenannte Satzungsrecht. Da jedoch auch bei Zahnersatzbehandlungen entsprechend der Regelversorgung unter Umständen weitere Kosten anfallen können, die nicht durch den doppelten Festzuschuss abdeckt werden, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung auch diese. Jedoch sollte der Härtefallpatient in einem derartigen Fall im Vorfeld das Gespräch mit der gesetzlichen Krankenversicherung suchen, um sich über die Übernahme der Kosten zu vergewissern.
Die Härtefallregelung findet bei den folgenden Personengruppen Anwendung:
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Geringverdiener
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Alleinerziehende
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Empfänger von Arbeitslosengeld II
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Empfänger von Sozialhilfe
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Empfänger von Kriegsopferfürsorge
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Auszubildende
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Rentner
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Schüler
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Umschüler
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Empfänger von BAföG
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Empfänger von Krankentagegeld
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Empfänger von Grundsicherung, die in einem Heim leben
Wer berechtigt ist, einen doppelten Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, muss die benötigten Nachweise vor Beginn der Zahnersatzbehandlung erbringen.
Nehmen Patienten, die zu den genannten Gruppen gehören, eine andere Art der Versorgung als die Regelversorgung in Anspruch, werden auch dann nur die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, die durch den doppelten befundbezogenen Festzuschuss abdeckt werden können. Die verbleibenden Kosten muss der Härtefallpatient übernehmen.
