Gleitende Härtefälle
Die Regelung zu sogenannten gleitenden Härtefällen findet nur in spezifischen Fällen Anwendung. Sie greift dann, wenn Zahnarzt-Patienten ein Einkommen beziehen, das in geringem Maße über den festgelegten Einkommensgrenzen liegt.
Für eine einzelne Person liegt die Einkommensgrenze für 2009 bei 1.008 €. Lebt im Haushalt dieser Person eine zweite Person, liegt diese Grenze bei 1.386 €. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende Person um 252 €.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei Zahnersatzbehandlungen im Rahmen der Regelversorgung den Betrag, der sich bei Verdreifachung der Differenz zwischen monatlichen Bruttoeinnahmen des Patienten und der von der gesetzlichen Krankenkasse festgelegten Einkommensgrenze ergibt.
Berechnungsbeispiel
Ein Arbeitnehmer verdient im Jahr 2009 monatlich 1.180 € brutto. Da er allein lebt, liegt seine Einkommensgrenze bei 1.008 € (Wert für 2009). Für seine Zahnersatzbehandlung, bei der nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die zum Umfang der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, fallen Kosten in Höhe von 1.200 € an. Nach Abzug des Festzuschusses und des Erstattungsbetrages, der sich aufgrund der Regelung eines gleitenden Härtefalles ergibt, muss der Geringverdiener letztlich einen Eigenanteil von 516 € tragen.
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Festgelegte Einkommensgrenze für 2009 |
1.008 € |
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monatliches Bruttoeinkommen |
1.180 € |
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Kosten der Zahnersatzbehandlung |
1.200 € |
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Festzuschuss |
600 € |
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Differenz Einkommensgrenze - Bruttoeinkommen |
172 € |
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Dreifache der Differenz |
516€ |
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Festzuschuss - dreifache Differenz = Erstattungsbetrag |
84€ |
Folglich setzt sich die Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung zusammen aus:
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Erstattung = Festzuschuss + Erstattungsbetrag |
684€ |
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Eigenanteil = Behandlungskosten - Erstattung |
516€ |
Da der Patient kein Bonusheft geführt hat, kann er keine andere Form der Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich ein ausführlicher PKV Vergleich, um eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Die Regelungen zu den gleitenden Härtefällen finden sich im Sozialgesetzbuch V (§ 55 Leistungsanspruch).
