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Formen der Zahnzusatzversicherung

Man kann zwischen zwei Formen der Zahnzusatzversicherung unterscheiden. Die Zahnzusatzversicherung weist entweder Ähnlichkeiten zu der Vertragsvariante Schadenversicherung oder der Variante Lebensversicherung auf.

Mit den verschiedenen Formen geht eine bestimmte Gestaltung des Vertrages einher. Für den Versicherten ist wichtig zu wissen, dass sich bei dieser Form der Zahnzusatzversicherung, ähnlich einer Schadenversicherung, die Beiträge während der Vertragslaufzeit erhöhen können. Die Beiträge können folglich mit dem Alter des Versicherten steigen. Der Versicherer ist auch berechtigt, dem Versicherten nachträglich nur noch einen geringeren Umfang an Leistungen zu gewähren. Was die Kündigungsfrist betrifft, ist es dem Versicherer erlaubt, die Zahnzusatzversicherung während der ersten drei Vertragsjahre zu kündigen.Wenn die Kosten für Behandlungen des Versicherten nicht mehr mit den zu Vertragsbeginn kalkulierten übereinstimmen, kann sich der Versicherungsbeitrag ebenfalls erhöhen.Beitragserhöhung, Kürzung von Versicherungsleistungen sowie Kündigung durch den Versicherer verstoßen nicht gegen gesetzliche Regelungen. Der Versicherer kann entscheiden, ob er die Regelungen ausschöpft, die ihm vom Gesetzgeber eingeräumt werden.

Der Lebensversicherung ähnliche Zahnzusatzversicherung
Bei Zahnzusatzversicherungen, die dem Vertragsmodell der Lebensversicherung ähneln, ist es dem Versicherer nicht erlaubt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Versicherungsbeiträge dürfen nachträglich auch nicht erhöht werden. Es gibt jedoch folgende Ausnahme: Die Kosten, die dem Versicherer durch Behandlungen des Versicherten entstehen, entsprechen nicht den zu Vertragsabschluss kalkulierten Kosten. Eine solche Beurteilung der Kosten kann aber nicht der Versicherer selbst, sondern nur ein unabhängiger Treuhänder vornehmen. Für eine Zahnzusatzversicherung, die vertraglich einer Lebensversicherung ähnelt, wird der Versicherungsbeitrag zu Vertragsabschluss entsprechend dem Eintrittsalter des Versicherungsanwärters festgelegt.Der Versicherer darf bei dieser Form der Zahnzusatzversicherung die vertraglichen Vereinbarungen nicht während der Vertragslaufzeit ändern. Wenn Änderungen erforderlich sind, dann nur, weil ein bestimmter Ausnahmefall vorliegt. Diese Versicherungsform ist im Vergleich zu derjenigen, die der Schadenversicherung ähnelt, sehr viel häufiger vorzufinden.

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