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Unterversicherung

Liegt die Versicherungssumme bei Eintritt eines Versicherungsfalls erheblich niedriger als der tatsächliche Wert des Gebäudes, spricht man von einer Unterversicherung.

Dazu kann es kommen, wenn der Versicherungsnehmer

  • falsche Angaben bezüglich des Baupreises gemacht hat;
  • bei Eintritt des Versicherungsfalls den Wertermittlungsbogen vorsätzlich oder unbeabsichtigt fehlerhaft ausgefüllt hat;
  • nachträgliche Anbauten oder Wertsteigerungen vorgenommen hat, ohne dies korrekt angegeben zu haben.


Der Versicherungsnehmer steht in der Pflicht, den Versicherer über wertsteigernde Maßnahmen am versicherten Objekt unverzüglich zu unterrichten. Nur dann besteht ein dem Versicherungswert angemessener Entschädigungsanspruch. Ansonsten ist der Versicherer nach § 75 VVG 2008 lediglich dazu verpflichtet, die Entschädigung entsprechend dem Grad der Unterversicherung anteilig zu diesem Wert auszuzahlen. Wird der Versicherer nicht in Kenntnis gesetzt, verletzt der Versicherungsnehmer nicht nur seine im Versicherungsvertrag verankerte Obliegenheitspflicht, sondern kann im Schadensfall auch nur mit einer verminderten Entschädigung rechnen.

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