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Sachverständigenverfahren

Vor Vertragsabschluss können beide Parteien, also Versicherungsanbieter und –nehmer, vereinbaren, dass in einem möglichen Versicherungsfall die Schadenshöhe durch Sachverständige ermittelt wird.

In diesem Fall benennen beide Parteien jeweils einen Sachverständigen sowie einen Dritten, der von beiden zusammen benannt wird und als Obmann fungiert. Kann keine Einigung zwischen den Parteien bezüglich eines Obmanns erzielt werden, wird dieser gemäß § 13 Nr. 3c VGB 2008 auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

In einem Schadensfall ermitteln die Sachverständigen unabhängig voneinander und legen anschließend beiden Parteien ihre Ergebnisse vor. Weichen die Ermittlungen stark voneinander ab, entscheidet der Obmann als letzte Instanz. Die Entscheidungen der Sachverständigen beziehungsweise des Obmanns sind verbindlich. Auf dieser Grundlage wird nun die Entschädigung vom Versicherer berechnet.

Nach § 13 Nr. 4 VGB 2008 müssen die Feststellungen der Sachverständigen folgende Informationen enthalten:

  • ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
  • die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
  • die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
  • die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall beziehungsweise Mietwert.


Die Parteien übernehmen jeweils die Kosten für ihren Sachverständigen. Die Kosten für den Obmann werden von Versicherungsanbieter und -nehmer je zur Hälfte übernommen. Die Obliegenheit wird durch das Sachverständigenverfahren für den Versicherungsnehmer nicht beeinträchtigt.

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