Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Sobald ein Schaden eintritt, der die Charakteristika eines Versicherungsfalls aufweist, sollte der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten beachten, um den kompletten Versicherungsschutz zu erhalten.
Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften besonderer Art, die dem Versicherungsnehmer gesetzlich oder vertraglich auferlegt worden sind. Sie ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Letzterem liegen die Versicherungsbedingungen zugrunde. Bei Missachtung der Obliegenheiten kann sich der Versicherer im Versicherungsfall von seiner Leistungspflicht befreien. Es empfiehlt sich daher, die Versicherungsbedingungen vor Vertragsunterzeichnung genau zu beachten.
Bei vertraglichen Obliegenheiten wird zwischen Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalls eingehalten werden müssen, und solchen, die nach beziehungsweise bei dessen Eintritt zu erfüllen sind, unterschieden.
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Vertragliche Obliegenheiten nach § 8 VGB 2008 |
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Vor Eintritt des Versicherungsfalls |
Nach / bei Eintritt des Versicherungsfalls |
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Da es sich bei den Obliegenheiten nicht um Rechtspflichten handelt, sind sie gerichtlich nicht einklagbar. Die Einhaltung dieser Pflichten liegt im Interesse des Versicherungsnehmers.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverstoß
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Pflichten vorsätzlich, ist der Versicherungsanbieter von seiner Leistungspflicht entbunden. Handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig bezüglich seiner Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach § 8 Nr. 3a VGB 2008 dazu berechtigt, seine Leistungen verhältnismäßig soweit zu kürzen, dass sie der Schwere des Verschuldens durch den Versicherungsnehmer entspricht. Hat der Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig gehandelt, muss er einen Beweis dafür erbringen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer gemäß § 8 Nr. 3b VGB 2008 zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
