Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsfall tritt dann ein, wenn versicherte Sachen aufgrund einer der in der Wohngebäudeversicherung abgedeckten Gefahren Brand, Sturm oder Leitungswasser am Versicherungsort zerstört oder beschädigt wurden beziehungsweise abhanden gekommen sind.
Ist eine Ratenzahlung der Prämien vereinbart worden, gilt die erste Rate als Prämie. Erfolgt die erste Zahlung nicht zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag zurückzuziehen. Ist der Versicherungsnehmer für das Ausbleiben der ersten Zahlung nicht verantwortlich zu machen, ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Es gilt dann als Rücktritt, wenn der Versicherer die ausgebliebene Zahlung nicht binnen drei Monaten vom Tag der Fälligkeit an gerichtlich geltend gemacht hat.
Tritt der Versicherungsfall vor Zahlung der Erstprämie und somit vor Beginn des Versicherungsschutzes ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer keine Schuld an der Nichtzahlung hat.
Für die Elementarschadenversicherung gilt eine generelle Selbstbeteiligung. Sie beträgt 10% der Entschädigungssumme, jedoch mindestens 500€ und maximal 5.000€.
