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Sturm und Hagel

Die versicherten Gefahren Sturm und Hagel können erhebliche Schäden am Gebäude oder auf dem versicherten Grundstück anrichten. Ausschlaggebend für einen Entschädigungsanspruch nach Sturmschäden ist die zum Zeitpunkt des Schadenfalls vorherrschende Windgeschwindigkeit.

Diese muss bei mindestens 63 km/h, entsprechend der Windstärke 8 nach Beaufort, liegen.

Nicht versichert sind gemäß § 4 Nr. 4 VGB 2008 Schäden ohne mitwirkende Ursachen durch:

  • Sturmflut;
  • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
  • weitere Elementargefahren, wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch.


Ferner leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden an:

  • Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den darin befindlichen Sachen;
  • Laden- und Schaufensterscheiben.
     
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