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Leitungswasser

Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren von Leitungswasser können auch an Installationen innerhalb des versicherten Gebäudes gravierende Schäden verursachen.

Obwohl die Wohngebäudeversicherung für die Gefahr Leitungswasser einen umfassenden Schutz bietet, werden gewisse Schadensfälle aus der Versicherungsleistung ausgeschlossen.

Nach § 3 Nr. 4 VGB 2008 werden in der Wohngebäudeversicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Schäden abgedeckt, die folgende Ursachen haben:

  • Regenwasser aus Fallrohren
  • Plansch- oder Reinigungswasser
  • Schwamm
  • Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau
  • Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch
  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
  • Öffnen der Sprinkler- oder Berieselungsanlage wegen eines Brands, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage
  • Sturm, Hagel
  • Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen


Ferner leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden.

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