Nichtversicherte Sachen
Zu den nicht versicherten Sachen gehören jene, die nachträglich vom Mieter oder Eigentümer auf eigene Kosten in das versicherte Gebäude eingefügt wurden oder aber vom Vormieter übernommen wurden und für die er nach Absprache mit dem Vermieter das Risiko trägt.
Beispiele:
- Der Mieter lässt in das Badezimmer seiner Mietwohnug ein zusätzliches Waschbecken einbauen.
- Der Eigentümer einer Wohnung hat von seinem Vormieter einen Einbauschrank übernommen, der als Maßarbeit angefertigt wurde.
Obwohl diese Sachen durch den Einbau zu Gebäudebestandteilen geworden sind, fallen sie prinzipiell unter den Leistungsschutz der Hausratversicherung, da der Mieter beziehungsweise Wohnungseigentümer die sogenannte Gefahrtragung übernommen hat, sich also des Risikos bewusst ist und ferner auch ein wirtschaftliches Interesse an der Versicherung hat.
Neben generellen Ausschlüssen gibt es gesonderte Ausschlüsse für die versicherten Gefahren Brand, Leitungswasser und Sturm. Es empfiehlt sich, bei Vertragsabschluss genau zu überprüfen, welche Schadenfälle in der Versicherungspolice enthalten sind und den Vertrag gegebenenfalls um zusätzliche Klauseln zu erweitern.
Generelle Ausschlüsse
Bei den folgenden Gefahren und schadenverursachenden Ereignissen leistet der Versicherer nach § 1 Nr. 2 VGB 2008 generell keine Entschädigung:
- Krieg - Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
- Innere Unruhen - Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen;
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Kernenergie - Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
