Kostenschäden
Die versicherten Kostenschäden nach § 7 VGB 2008 beinhalten Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten.
Bei den Aufräumungs- und Abbruchkosten handelt es sich um jene Kosten, die für den Abbruch beziehungsweise das Beseitigen versicherter Sachen aufgewendet werden müssen. Diese Arbeiten werden meist aus Sicherheitsgründen durchgeführt. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten für Abbruch und Räumung nur für die Sachen übernommen werden, die ausdrücklich zu den im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenständen gehören. Die Kosten für die Dekontamination verseuchten Bodens oder der Abtransport eines umgestürzten Baums werden demnach nicht ersetzt.
Beispiel
Bei einem alten Haus muss eine einsturzgefährdete Wand abgerissen werden. Um Zugang dazu zu bekommen, müssen zunächst herumliegende Gebäudeteile beseitigt werden.
Die Bestimmungen über die Bewegungs- und Schutzkosten decken sich mit denen der VHB 2008. Darunter fallen diejenigen versicherten und nichtversicherten Sachen, die bewegt, geschützt oder verändert werden müssen, damit das Gebäude oder Teile davon wiederhergestellt werden können.
Beispiel
Aufgrund eines Rohrbruchs muss die Wand in der Küche aufgestemmt werden. Dazu muss die Einbauküche zunächst entfernt, zwischengelagert und anschließend wieder eingebaut werden. Für die entstehenden Bewegungs- und Umbaukosten kommt die Wohngebäudeversicherung auf.
Die Entschädigungsleistungen für die Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie für die Bewegungs- und Schutzkosten sind jedoch begrenzt. Hier gelten folgende Berechnungswege:
In der Gleitenden Neuwertversicherung ist die Entschädigung auf 5 % der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem Anpassungsfaktor, begrenzt. Der Anpassungsfaktor passt sich jährlich den Änderungen des Baupreisindexes an. Dementsprechend erhöht oder vermindert er sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahrs.
Bei der Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert wird die Entschädigung auf 5 % der Versicherungssumme 1914 begrenzt
Preissteigerungen
Der Versicherer ersetzt nach § 8 Nr. 4 VGB 2008 auch Preissteigerungen, die während des Wiederherstellungsprozesses entstehen. Die Ursache für die Preissteigerung muss dabei in der Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung liegen. Die Wiederherstellung muss vom Versicherungsnehmer unverzüglich veranlasst werden, ansonsten werden Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie bei direkter Wiederherstellung enstanden wären. Ferner darf keine Preisdifferenzversicherung bestehen.
Mehrkosten sind nach § 8 Nr. 3a VGB 2008 von der Versicherungsleistung ausgeschlossen, wenn sie folgende Ursachen haben:
- Betriebsbeschränkungen
- Kapitalmangel
- Behördlichen Auflage, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden
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Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten
