Mietausfallschaden
Bei der Versicherung von Mietausfallschäden wird zwischen zwei Fällen unterschieden. Soweit nicht anders vereinbart, erstrecken sich die beiden folgenden Versicherungen nicht auf gewerbliche Räume
- Mietausfall für vermietete Wohnräume;
- Mietwert oder Mietausfall für die vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Räume, falls der betroffenen Person die Beschränkung auf einen benutzbar verbliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Beim Mietausfall für vermietete Wohnräume gilt als Voraussetzung für die Entschädigungsleistung durch den Versicherer, dass der vom Schaden betroffene Raum bei Schadenseintritt definitiv vermietet war. Ferner besitzt und nutzt der Mieter das Recht, die Mietzahlung zu verweigern.
Beispiel
In einem mehrstöckigen Wohngebäude ist das Wohnzimmer eines Mieters aufgrund eines Wasserschadens in der darüberliegenden Wohnung nicht mehr bewohnbar. Der Mieter der beschädigten Wohnung kürzt daraufhin anteilig die Miete und die dazugehörigen Nebenkosten.
Die Wohngebäudeversicherung ersetzt in diesem Fall die Mietausfallkosten und gegebenenfalls auch die fortlaufenden Mietnebenkosten.
Für die vom Versicherungsnehmer bewohnten Räume besteht die Versicherungspflicht im Schadensfall, wenn die Wohnräume durch den Schaden unbewohnbar geworden sind. Ist die Nutzung lediglich eingeschränkt, kann kein Anspruch auf Mietausfall erhoben werden. Die Entschädigung wird in diesem Fall für den entgehenden Nutzen der Wohnräume geleistet, wenn der Versicherungsnehmer für den Zeitraum der Wiederherstellung seiner Wohnung eine andere Unterkunft beziehen muss.
Beispiel
Durch ein Schadenfeuer am Kamin eines Einfamilienhauses ist nicht nur das Kaminzimmer unbenutzbar geworden, sondern Qualm und Rauch sind auch in alle angrenzenden Zimmer gedrungen, wodurch diese ebenfalls unbewohnbar geworden sind.
Die Versicherung zahlt für eine vergleichbare Ersatzwohnung den ortsüblichen Mietwert. Die fortlaufenden Nebenkosten werden im Fall der selbstgenutzten Wohnräume nicht erstattet.
