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Sturm und Hagel

Die Versicherungsbestimmungen der VGB 2008 bezüglich der Gefahren Sturm und Hagel sind inhaltlich an die Bestimmungen der VHB 2008 angelehnt.

So wird Sturm gemäß § 4 Nr. 2 VGB 2008 als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, das entspricht circa einer Windgeschwindigkeit von 63 km/h, bezeichnet.

Bei einem Versicherungsfall durch Sturm ist die Windstärke das ausschlaggebende Maß. Den Nachweis hat der Versicherungsnehmer zu liefern, indem er sich auf die Windmessungen der Wetterämter bezieht. Können keine Nachweise für den jeweiligen Ort oder die Umgebung erbracht werden, werden sogenannte Beweiserleichterungen, die in den Versicherungsbedingungen verankert sind, zu Rate gezogen. Damit wird geprüft, ob es in der Umgebung zu ähnlichen Schäden an vergleichbaren Gebäuden gekommen ist.

Hagel ist nach § 4 Nr. 3 VGB 2008 ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

Weitere Informationen über den vollen Umfang des Versicherungsschutzes finden sich unter den Versicherungsbedingungen für Sturm und Hagel der Hausratversicherung.

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