Rohrbruch und Frostschäden
Die Mitversicherung bestimmter Rohrbruch- und Frostschäden, die einen Leitungswasserschaden verursachen können, werden durch § 3 VGB 2008 festgelegt.
Ein Leitungswasserschaden ist jedoch nicht ausschlaggebend für die Versicherungsleistung.
Die Versicherungsbedingungen unterscheiden zwischen folgenden Fällen:
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Schäden innerhalb versicherter Gebäude
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Schäden außerhalb versicherter Gebäude |
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Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren für
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Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
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Frostschäden an
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Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Raum zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes. Frostbedingte Schäden, die sich außerhalb des Gebäudes befinden, sind auch nur dann versichert, wenn die betroffenen Stellen der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem versicherten Grundstück befinden.
Beispiel 1: Versicherungsfall innerhalb des versicherten Gebäudes
Aufgrund starker Frosteinwirkung platzt der Wasserhahn in der Waschküche. Hierbei handelt es sich um einen versicherten Frostschaden an der Armatur innerhalb des versicherten Gebäudes. In den Versicherungsbedingungen werden verschiedene Einrichtungen oder Gegenstände aufgelistet, in diesem Fall die Armatur in der Waschküche. Das bedeutet gleichzeitig, dass nicht automatisch alle Sachen gegen Frostschäden versichert sind.
Beispiel 2: Versicherungsfall außerhalb des versicherten Gebäudes
Aufgrund starker Frosteinwirkung platzt das im Vorgarten verlegte Wasserversorgungsrohr für das versicherte Gebäude. Da es sich um ein Zuleitungsrohr handelt, besteht in diesem Fall Versicherungsschutz. Es dient der Wasserversorgung des Hauses und befindet sich auf dem versicherten Grundstück.
