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Leitungswasser

Die Versicherungsleistung bei Leitungswasser nach den VGB 2008 ist inhaltlich nahezu deckungsgleich mit den in den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen 2008 (VHB) aufgeführten Gefahrenleistungen.

Die Versicherungsbedingungen legen genau fest, wie das Leitungswasser ausgetreten sein muss, damit es unter die Versicherungsleistung fällt. Gemäß VHB 2008 ist Leitungswasser Wasser, das bestimmungswidrig und damit schadenverursachend ausgetreten ist. Die Versicherung deckt Schäden aufgrund bestimmungswidrigen Wasseraustritts aus

  • Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
  • Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
  • Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen


Wasserdampf beziehungsweise wärmetragende Flüssigkeiten wie Öle, Sole oder Kühlmittel sind nach den VHB 2008 dem Leitungswasser gleichgestellt. Ferner sind nach § 3 Nr. 1b VGB 2008 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen im Versicherungsschutz eingeschlossen:

  • Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen sowie deren Anschlussschläuche
  • Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen


In einer gemieteten Wohnung werden Reparaturkosten, die durch Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Tapeten oder Innenanstrichen entstanden sind, von der Hausratversicherung abgedeckt. Diese Gegenstände sind, da sie sich innerhalb des versicherten Gebäudes befinden, zusätzlich auch durch die Wohngebäudeversicherung versichert. Als innerhalb des Gebäudes gilt nach § 3 VGB 2008 der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

Sind also beide Versicherungen vorhanden, spricht man von Mehrfach- beziehungsweise Doppelversicherung. Bei einem Schadenswert von bis zu 500 € empfiehlt der Versicherungsverband lediglich auf die Leistung einer Versicherungsgesellschaft zurückzugreifen. Für den Fall, dass beide belangt werden, greift nur die Wohngebäudeversicherung. Diese trägt dann den Schaden allein. Handelt es sich um eine höhere Schadenssumme als 500 €, greifen beide Versicherungen. Die Kosten werden dann anteilig je zur Hälfte übernommen.

Die weiteren Versicherungsbedingungen zum Leitungswasser entsprechen denen der Hausratversicherung

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