Brand
Gemäß § 2 Nr. 2 VGB 2008 ist ein Brand ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Unter bestimmungsgemäßem Herd versteht man eine Anlage oder eine Sache, deren Zweck darin besteht, Feuer zu erzeugen oder aufzunehmen. Dazu zählen unter anderem Kerzen, Streichhölzer, Zigarettenglut oder jegliche Art von Öfen.
Die Entstehungsart des Feuers ist demnach ausschlaggebend für die Versicherungsleistung. Ist der Brandschaden dadurch entstanden, weil der versicherte Gegenstand einem Nutzfeuer ausgesetzt war, oder mit starker Hitze bearbeitet wurde, übernimmt die Versicherung keine Kosten. Wenn der Mieter und zugleich Versicherungsnehmer beispielsweise einen Heizstrahler benutzt, um einen feuchten Fleck in der Wand zu trocknen, und die Tapete fängt durch die ausgehende Hitze Feuer, so kann keine Schadensersatzleistung erwartet werden. Ferner zahlt die Versicherung bei einem durch Gewitter verursachten Kurzschluss oder Überspannungsschaden lediglich dann, wenn der Blitz unmittelbar in das versicherte Objekt eingeschlagen ist.
Wenn ein Blitz in einen auf dem Grundstück befindlichen Baum einschlägt und dadurch aufgrund Überspannung des Stromnetzes ein Kurzschluss entsteht, durch den der Fernsehapparat im versicherten Gebäude zerstört wird, zahlt die Versicherung den entstandenen Schaden nicht. Da der Blitz nicht in das versicherte Gebäude eingeschlagen ist, wird der Fernseher, der durch den Überspannungsschaden zerstört wurde, nicht von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Überspannungsschäden durch Blitzeinschlag, die gemäß VGB 2008 nicht versichert sind, können jedoch durch eine zusätzliche Klauselvereinbarung eingeschlossen werden. Ansonsten ist die in der Wohngebäudeversicherung versicherte Brandgefahr deckungsgleich mit den in der Hausratversicherung versicherten Gefahren.
Explosion / Implosion
Gemäß § 2 Nr. 4 VGB 2008 ist eine Explosion eine plötzliche Zerstörung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. Eine Implosion nach § 2 Nr. 4 b VGB 2008 ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. Wie bei der Schadensentstehung durch Brand oder Blitzeinschlag gilt auch für den Fall der Explosion beziehungsweise Implosion, dass nur diejenigen Schäden an versicherten Sachen abgedeckt werden, die nicht aufgrund von Nutzfeuereinwirkung oder ähnlicher Wärmebehandlung entstanden sind.
Des Weiteren gelten für die versicherten Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion die gleichen Versicherungsbedingungen wie für diese auch in der Hausratversicherung abgedeckten Gefahren.
