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Versicherungswerte

Alternativ zur Gleitenden Neuwertversicherung kann die Wohngebäudeversicherung auch zum Neuwert oder Zeitwert vereinbart werden.
 

Neuwert
Als Neuwert wird der ortsübliche Neubauwert eines Gebäudes einschließlich Planungs-, Erstellungs- und Konstruktionskosten sowie Architektengebühren bezeichnet, also der Preis, der aufgewendet werden müsste, um das Gebäude in den Zustand zurückzuversetzen, in dem es vor dem Schadensfall war. Dies ist der Wiederbeschaffungspreis, der von der Versicherung übernommen wird. Eine Neuwertversicherung wird meist auf Geschäfts- oder Betriebsgebäude abgeschlossen, soweit der Zeitwert mindestens 40 % des Neuwerts beträgt. Darüber hinaus werden damit bewegliche Sachen, wie Möbelstücke et cetera versichert. Hier gilt ebenfalls die 40 % Marke.


Zeitwert
Der Zeitwert beschreibt den Neuwert eines Hauses abzüglich jeglicher Wertminderungen zum Zeitpunkt der Bewertung. Diese können sowohl altersbedingt als auch durch Abnutzung entstanden sein. Um den Zeitwert bestimmen zu können, muss daher zunächst der Neuwert bekannt sein.

Die Zeitwertversicherung als Art der Gebäudeversicherung wird nur noch in sehr seltenen Fällen abgeschlossen und kommt meist nur dann in Betracht, wenn der Versicherungswert geringer als 40 % des Neuwerts ist.


Gemeiner Wert
Der gemeine Wert bezeichnet den für den Versicherungsnehmer erzielbaren Verkaufspreis ohne die dazugehörigen Grundstücksanteile. Der gemeine Wert ist auch ohne Vereinbarung Versicherungswert, wenn das Gebäude nur noch für den Abriss bestimmt ist oder nicht mehr für seinen vorbestimmten Zweck zu nutzen ist. In letztgenanntem Fall ist von einer Entwertung des Gebäudes die Rede.

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