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Verkauf des versicherten Tiers

Beim Verkauf eines Tieres wird der bestehende Versicherungsvertrag inklusive beiderseitiger Rechte und Pflichten an den Käufer übertragen. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem ehemaligen Besitzer und der Versicherungsgesellschaft endet automatisch bei Verkauf des versicherten Tiers.

Der Verkauf ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Versicherungsanbieter tritt erst mit Inkenntnissetzung des Anbieters über die Veräußerung des Tieres in Kraft. Das Versicherungsunternehmen ist daraufhin berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats zu kündigen. Nach Ablauf dieser einmonatigen Frist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet.

Auch der Käufer des Tieres hat die Berechtigung, innerhalb eines Monats das Vertragsverhältnis von seiner Seite aus zu kündigen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Ist der Käufer des Tieres zuvor nicht über den bestehenden Versicherungsvertrag informiert worden, beginnt die einmonatige Kündigungsfrist mit dem Datum seiner Inkenntnissetzung.

Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er von keiner der beiden Parteien über die Veräußerung informiert worden ist und nach mehr als einem Monat ein Versicherungsfall eintritt.

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