Der Versicherungsfall
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Im Versicherungsfall gibt es für den Halter des versicherten Tieres einige Regeln zu befolgen. Zunächst muss der Versicherungsnehmer im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls des versicherten Tieres laut § 122 VVG 2008 „unverzüglich einen Tierarzt oder, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen“ hinzuziehen.
Diese Vorschrift entfällt, wenn es sich um eine unerhebliche Erkrankung beziehungsweise Unfall handelt.
Jede erhebliche Erkrankung, ein Todesfall oder ein sonstiger Schaden, der durch das versicherte Tier verursacht wurde, muss der Versicherungsgesellschaft binnen einer Woche mitgeteilt werden. Hierbei müssen die Umstände, die zum Schadensfall geführt haben, genau und wahrheitsgemäß geschildert werden. Bevor keine Rücksprache mit dem Versicherer unternommen worden ist, sollten keine Vorauszahlungen an den Geschädigten getätigt werden, diese werden von der Versicherung übernommen.
Spricht die geschädigte Person einen Mahnbescheid gegen den Tierhalter, den Besitzer des Reiterhofs oder den Vereinsvorstand aus, sollte zunächst einmal Widerspruch eingelegt werden. Die meisten Versicherungen beinhalten eine Rechtsschutzfunktion.
Rechte des Versicherungsanbieters
Die Versicherungsgesellschaft besitzt gemäß § 120 VVG 2008 ein Besichtigungs- und Untersuchungsrecht. Dies besagt, dass der Versicherer zu jeder Zeit dazu befugt ist, auf eigene Kosten eine Besichtigung beziehungsweise Untersuchung des versicherten Tieres vornehmen zu lassen.
Rechtsbeistand im Zweifelsfall
Einige Versicherer kümmern sich um die Klärung der Schuldfrage sowie den nötigen Rechtsbeistand des Versicherten, sollten zweifelhafte oder unberechtigte Ansprüche gegen ihn erhoben werden.
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer die Schuld für den Versicherungsfall trägt, wird zunächst die Höhe der Verpflichtung zum Schadenersatz bestimmt sowie anschließend die finanzielle Schadensregulierung vorgenommen.
Trägt der Tierhalter keine Schuld an dem entstandenen Schaden, unterstützt ihn der Versicherer bei der Abwehr der unberechtigten Schadenersatzansprüche. Muss der Fall vor Gericht ausgetragen werden, werden die entstehenden Prozesskosten von der Versicherungsleistung abgedeckt.
