Gebührenordnung für Tierärzte
Damit keine überhöhten Rechnungen ausgestellt werden, sind Tierärzte dazu verpflichtet, sich an gewisse Höchst- beziehungsweise Mindestpreise zu halten.
Den rechtlichen Rahmen für Tierarztabrechnungen jeglicher Art bildet die im Bundesgesetzblatt verankerte Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Diese dient als Orientierungshilfe sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den behandelnden Arzt.
Das in der Anlage der GOT befindliche Gebührenverzeichnis beinhaltet eine Liste aller möglichen Behandlungen und ihrer entsprechenden Preise. Dabei wird zwischen Grundleistungen, wie Beratung oder allgemeine Untersuchung im Teil A, und Besonderen Leistungen, wie Injektion oder Kastration, im Teil B unterschieden.
Die aufgelisteten Beträge stellen den einfachen Gebührensatz dar, der generell nicht unterschritten werden darf. Als Maximum der zu berechnenden Preise gilt das Dreifache des Satzes, der für die Behandlung eines Tieres abgerechnet werden darf. Bei den Preisen handelt es sich um die Nettowerte zuzüglich der Mehrwertsteuer.
In seltenen Ausnahmefällen kann von den Mindest- beziehungsweise Höchstbeträgen abgewichen werden. In diesem Fall muss der Tierarzt vor Beginn der Behandlung eine begründete Erklärung vorlegen und das Einverständnis des Tierhalters einholen.
Es gilt zu beachten, dass die Preisangaben aus dem Gebührenverzeichnis in der Regel die Kosten für Voruntersuchungen, Medikamente und OP-Materialien nicht mit einschließen. Mehrkosten können ebenso durch Langzeitbehandlungen entstehen. Es ist daher unbedingt ratsam, sich vor Beginn der Behandlung eines Tieres über die zu erwartenden Kosten aufklären zu lassen. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, sich eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen zu lassen. Diese sollte die Tierart, das Datum der Untersuchung sowie die vollzogenen Untersuchungen als auch die Diagnose beinhalten.
