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Tierhalterhaftpflicht Hund und Pferd

Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung kommt für jene Schadenersatzansprüche von Dritten auf, die durch das Verhalten des eigenen Tiers entstehen.

Dabei gilt zu beachten, dass das Versicherungssubjekt nicht der Halter, sondern das Tier ist.

Einige Tiere, wie Katzen, Vögel, Bienen oder Hamster sind automatisch in einer bestehenden privaten Haftpflicht mitversichert. Der Schaden, der von diesen Kleintieren ausgehen kann, ist in der Regel jedoch eher gering. Auch wenn es sich bei der Tierhalter-Haftpflicht nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung handelt, ist es Haltern von Hunden, Pferden, Rindern sowie sonstiger Reit- und Zugtiere unbedingt anzuraten, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ob Kostenerstattung für die Reinigung, den Ersatz einer zerrissenen Hose, oder gar Schmerzensgeld – mit relativ geringen jährlichen Beitragszahlungen werden solche Schäden von der Versicherung abgedeckt.

Verletzt das eigene Tier einen anderen Menschen oder zerstört fremdes Eigentum, muss der Halter, unabhängig davon, ob er schuld ist oder nicht, für den entstandenen Schaden aufkommen. Nach § 833 BGB werden Tierhalter für Sach- und Personenschäden, die durch das eigene Tier verursacht werden, gemäß der sogenannten Gefährdungshaftung haftbar gemacht. In diesem Fall ist der Tierhalter dazu verpflichtet, in voller Höhe und mit seinem gesamten Vermögen für den entstandenen Schaden aufzukommen. Je größer das Tier, desto höher ist in der Regel auch der mögliche Schaden.

Mit einer Hundehalter-Haftpflicht wird die gesetzliche Haftpflicht des Hundebesitzers versichert. Die Versicherung kommt für materielle Schäden auf und beinhaltet zum Teil auch die Haftpflicht derjenigen Personen, die das Tier hüten.


Beispiele
In den folgenden Schadenfällen müsste der Tierhalter für die entstehenden Kosten aufkommen:

  • Zwei Hunde kommen sich in die Quere und beißen sich gegenseitig. Daraufhin verklagt der eine Hundehalter den anderen.
  • Ein Hund springt einen Besucher an und zerkratzt dessen neue Lederhose.
  • Ein Pferd reißt sich los und läuft auf die Straße. Dadurch wird ein Verkehrsunfall verursacht. Die involvierte Person wird ins Krankenhaus eingeliefert und ist mehrere Wochen arbeitsunfähig.


Unfälle, die durch Pferde entstehen, sind meist mit einem weitaus größeren Schaden verbunden als Unfälle verursacht durch Kleintiere. Es ist daher ratsam, eine möglichst hohe oder sogar unbegrenzte Deckungssumme zu versichern. In der Pferderhaftpflichtversicherung sind sowohl Reit- und Sportpferde als auch Zucht- und sogenannte Gnadenbrotpferde mitversichert. Bei letzteren handelt es sich um alte Tiere, die weder zu Sport- noch zu Zuchtzwecken mehr eingesetzt werden können. Auch wenn sie in der Regel nur noch auf der Koppel stehen, können sie durch einen Ausbruch ebenfalls erhebliche Schäden anrichten. Bei Zucht- beziehungsweise Deckhengsten, die zuvor von einem Verband gekört werden müssen, ist das Verletzungsrisiko der Stute beim gewollten und ungewollten Deckakt bei den meisten Versicherungsanbietern mitversichert.

Fohlen sind mindestens bis zur Entwöhnung, höchstens aber für eine Dauer von zwölf Monaten, über die Mutterstute versichert. Voraussetzung ist, dass das Fohlen in dieser Zeit beim Muttertier und im Besitz des Versicherungsnehmers bleibt.

Zusätzlich zu der üblichen Police bieten einige Versicherer gewisse beitragsfreie Mitversicherungen an. Diese sind jedoch anbieterabhängig und sollten vor Vertragsabschluss vereinbart werden. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über mögliche Sonderkonditionen:
 

Sonderkonditionen Hund

Sonderkonditionen Pferd

  • Welpen des versicherten Hunds zwischen drei und zwölf Monaten

  • Teilnahme des Hunds an

  • Hundeschauen

  • Turnieren

  • Rennen

  • vorbereitenden Trainingseinheiten

  • ungewollter oder gewollter Deckakt

  • das Führen ohne Leine

  • Mietsachschäden

  • Auslandsversicherungsschutz

  • Fohlen des versicherten Pferds zwischen einem halben und einem Jahr

  • Fremdreiterrisiko

  • Reitbeteiligung

  • Teilnahme des Pferds an Turnieren

  • ungewollter Deckakt

  • Auslandsversicherungsschutz



Wird die Aufsichtspflicht über ein Tier vertraglich an einen Dritten übertragen, ist dieser automatisch dazu verpflichtet, die Verantwortung für das Tier zu übernehmen. Handelt es sich jedoch nur um eine vorübergehende Pflege des Hundes oder Pferdes, sind eventuelle Schäden in der Regel mitversichert. Es ist unbedingt ratsam, vor Abschluss der Versicherung darauf zu achten, dass die Klausel über die Mitversicherung einer Aufsichtsperson im Vertrag enthalten ist.

Darüber hinaus ist es möglich, Tierhaftpflichtversicherungen auch für Exoten wie Schlangen, Echsen, Affen oder Schildkröten abzuschließen. Die private Haftpflichtversicherung greift bei Schäden, die durch diese oder ähnliche Tiere entstehen, meist nicht.

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