Reitlehrer-Haftpflichtversicherung
Sobald das eigene Pferd entgeltlich verliehen wird, Reit- oder Voltigierunterricht erteilt wird oder Schüler auf Turniere vorbereitet werden, reicht der private Haftpflichtschutz im Schadensfall nicht mehr aus.
Reitlehrer haben nicht nur die Aufsichtspflicht zu erfüllen, sie haften bei einem durch Fahrlässigkeit verursachten Personenschaden, beispielsweise durch ein falsch erteiltes Kommando, auch für eventuelle Folgen. Rechtlich belegt ist dies in § 823 BGB, in dem es heißt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Reitlehrer in einem Angestelltenverhältnis sind prinzipiell über den Arbeitgeber versichert. Dies sollte vor Arbeitsantritt unbedingt geklärt werden. Angestellte und freiberufliche Reitlehrer eines Reitvereins fallen in der Regel unter den Versicherungsschutz des Landessportbunds, sofern sie dort als Reitlehrer angemeldet sind. Für privaten Reitunterricht außerhalb eines Vereins muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden.
Personen- und Sachschäden, die in einem Betrieb entstehen, können über die Reitlehrer-Haftpflichtversicherung abgesichert werden. Darin inbegriffen sind Personenschäden mit einer Deckungssumme von bis zu zwei Millionen Euro und Sachschäden mit bis zu einer Million Euro. Die Summen sind beispielhaft und anbieterabhängig.
Folgende Schäden werden von der Reitlehrer-Haftpflichtversicherung abgedeckt:
- Personenschäden: Arzt-, Krankenhaus- und Rehabilitationskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Rentenzahlungen
- Sachschäden: Ersatz des Zeitwerts beschädigter oder zerstörter Sachen, Kosten für Sachverständige und Juristen
- Vermögensschäden, die nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens entstanden sind.
Die Reitlehrer-Haftpflicht versichert lediglich Schäden, die während des Reitunterrichts oder bei Ausritten im Rahmen des Unterrichts entstehen sowie bei Reitprüfungen, Turnieren oder Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Reitunterricht stehen. Darüber hinaus versichert diese Haftpflicht Schäden, die bei der Verwendung von Übungsgeräten zu Trainingszwecken entstehen.
Die private Haftpflicht des Reitlehrers ist nicht versichert, ebensowenig wie Schäden, die an den für den Reitunterricht eingesetzten Pferden entstehen. Kommt ein Pferd während des Reitunterrichts durch einen Reitschüler zu Schaden, kommt, wenn überhaupt, die private Haftplichtversicherung des Schülers für die finanziellen Folgen auf.
Schulpferdehaftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung für Schulpferde kann als Zusatzpolice zur Reitlehrer-Haftpflicht abgeschlossen werden. Sie enthält einen erweiterten Versicherungsschutz, schließt jedoch auch Personenschäden an Reitschülern mit ein, die aufgrund einer fahrlässigen Handlung des Reitlehrers entstanden sind. Darüber hinaus werden jene Schäden an Personen abgedeckt, die durch das Pferd verursacht werden. Wird beispielsweise ein Reitschüler abgeworfen, weil das Tier buckelt und er zieht sich dadurch Verletzungen zu, liegt die Schuld nicht beim Reitlehrer. In diesem Fall kommt die Schulpferdehaftpflicht für die entstehenden Kosten auf.
