Pensionspferdehaftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung für Pensionspferde deckt Schäden ab, die von Pferden verursacht werden, die in einem fremden Stall untergebracht sind. Betrieben, die Pferde in Pension nehmen, ist daher unbedingt anzuraten, eine Pensionspferdehaftpflichtversicherung abzuschließen.
Andernfalls können unter Umständen die Pensionsbetriebe im Schadensfall mit haftbar gemacht werden.
Nicht jeder Pferdebesitzer hat die Möglichkeit, das Pferd in eigenen Stallungen unterzubringen. In der Regel wird dafür eine Art Mietverhältnis eingegangen, wobei der Pferdebesitzer dem Pensionshof in regelmäßigen Abständen einen Mietzuschuss zahlt.
Unabhängig von den vereinbarten Leistungen bezüglich der Pflege und der Fütterung des Pferdes wird der Besitzer des Pensionsbetriebs ab dem Beginn der Unterstellung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs automatisch zum Tierhüter. Damit kann er unter Umständen auch für jene Schäden verantwortlich gemacht werden, die durch das untergestellte Pferd verursacht werden. Haftpflichtansprüche können sowohl an den eigentlichen Besitzer des Tieres als auch an den Pensionsbetrieb gestellt werden.
Die Gefährdungshaftung des Pferdehalters geht aus § 833 BGB hervor. Handelt es sich bei dem Tier nicht um ein Nutztier, das dem Tierhalter zum Einkommenserwerb dient, haftet der Besitzer in voller Höhe und mit seinem gesamten Vermögen. Ist der Schaden unzweifelhaft auf das eigene Pferd zurückzuführen, ist der Tierhalter für finanzielle Folgen verantwortlich zu machen.
Der Tierhüter kann in diesem Fall versuchen, einen Unschuldigkeits- beziehungsweise Entlastungsbeweis für den Schadensfall zu erbringen, da er nur aufgrund eines vermuteten Verschuldens haftbar gemacht wird. Bleibt die Mitschuld des Pensionsbetriebs am entstandenen Schaden zweifelhaft und konnte kein überzeugender Entlastungsbeweis erstellt werden, haften Tierhalter und Tierhüter gemeinsam gesamtschuldnerisch.
