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Gewerbliche Haftpflichtversicherung

Für Inhaber eines Betriebs ist eine Gewerbehaftpflichtversicherung unabdingbar. Versicherungsgegenstand der Betriebshaftpflichtversicherung sind alle gepachteten und eigenen Flächen, inklusive Personal.

Reitlehrer, Reittherapeuten, Fahrlehrer und alle weiteren Personen sollten, soweit vorhanden, unbedingt über eine Reitlehrer-Haftpflicht mitversichert werden. Schäden, die auf Angestellte oder Betreiber eines Betriebs zurückzuführen sind, werden nicht von der privaten Haftpflicht getragen. Schadenersatzforderungen gegen genannte Personen werden nur von der Gewerbehaftpflicht übernommen.

Die rechtliche Grundlage für die Haftung des Eigentümers beziehungsweise des Besitzers oder Pächters eines Betriebs bildet § 823 BGB. Dementsprechend haftet der Besitzer zumindest dann, wenn er fahrlässig oder widerrechtlich handelt und dabei Personen oder Sachgegenstände zu Schaden kommen.

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