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Versicherungsausschlüsse

Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Der Versicherer übernimmt keine Entschädigung, wenn der Schaden absichtlich herbeigeführt beziehungsweise vom Tierhalter forciert wurde.

Da im rechtlichen Sinne kein Tier vorsätzlich handelt und somit für einen eventuellen Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann, bezieht sich diese Ausschlussklausel selbstverständlich auf den Tierhalter. Misshandlung und starke Vernachlässigung des Tieres vonseiten des Versicherungsnehmers und daraus resultierende Erkrankungen des Tieres befreien den Versicherungsanbieter ebenfalls von der Leistungspflicht. Als vernachlässigt gilt ein Tier dann, wenn bei einer schweren Erkrankung oder einem Unfall kein Tierarzt aufgesucht wird. Damit würde der Versicherungsnehmer zugleich die Vorschrift gemäß § 122 VVG 2008 missachten.

Eigene Schäden / Miteigentümerregelung
Darüber hinaus zahlt die Versicherung nicht für Schäden, die dem Halter des Tieres durch das eigene Tier widerfahren. Gemäß der Miteigentümerregelung betrifft das auch Personen, die sich an den laufenden Kosten für das Tier beteiligen, ohne jedoch Besitzer zu sein. Es werden also nur jene Schäden übernommen, die das eigene Tier Dritten zufügt. Zerkratzt der Hund beispielsweise das neue Sofa in der vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Wohnung, so ist dies ein eigener Schaden und wird nicht von der Tierhalterhaftpflicht übernommen.

Wiederholungsschäden
Wenn ein bestimmter Schaden wiederholt auftritt, ist eine Leistungsverweigerung vonseiten des Versicherers durchaus möglich und er hat das Recht, den Versicherungsvertrag von seiner Seite aus zu kündigen. Dafür muss die Sachlage jedoch genau geklärt werden. Hat der Versicherungsnehmer die Prämien immer pünktlich gezahlt und handelt es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden, muss der Versicherer für die Leistung aufkommen. Greift der eigene Hund die Nachbarin allerdings zum wiederholten Male an und kann dem Versicherungsnehmer daraufhin Fahrlässigkeit unterstellt werden, kann der Versicherer in eigenem Ermessen entscheiden, ob er den Vertrag aufrecht erhält.

Schäden durch Krankheit und Seuche
Weiter werden gemäß § 117 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008) keine Schäden von der Versicherung übernommen, die infolge einer Seuche oder Krankheit entstehen, „soweit dem Versicherungsnehmer nach gesetzlicher Vorschrift ein Anspruch auf eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zusteht oder zustehen würde, wenn der Anspruch nicht durch eine Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt worden wäre.“

Schäden durch Krieg
Darüber hinaus fallen Schäden, die durch Maßregeln verursacht werden, „die im Kriege oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind“ laut § 117 Nr. 2 VVG 2008 nicht unter den Versicherungsschutz der Tierversicherung.

Sonstige Ausschlüsse
Die Tierversicherung übernimmt keine Kosten für Kastration und Sterilisation, Ergänzungs- und Diätfuttermittel sowie Pflegezubehör und Bedarfsgegenstände. Darüber hinaus werden keine Kosten übernommen, die für das Ausstellen von Bescheinigungen oder Gutachten anfallen.

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