Zurück zum Start

Stundung der Beiträge

Wenn nach langjähriger Beschäftigung plötzlich Arbeitslosigkeit eintritt oder das Einkommen im laufenden Jahr geringer ist als zur Zeit des Vertragsabschlusses, können Zahlungsschwierigkeiten auftreten.

In diesem Fall kann die versicherte Person eine zinslose Stundung der folgenden Beitragszahlungen verlangen.

Unter dem Begriff Stundung versteht man eine meist mündlich getroffene Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer, also dem Schuldner, und dem Versicherungsanbieter, dem Gläubiger. Die Zahlungspflicht bleibt selbstverständlich bestehen, es wird lediglich deren Fälligkeit aufgrund akuter Liquiditätsengpässe hinausgezögert. Die Zahlungsfrist wird also verlängert.

Damit die Beitragsstundung in Anspruch genommen werden kann, muss der Vertrag bereits seit mindestens drei Jahren bestehen. Eine Stundung kann nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Beginn der Arbeitslosigkeit beziehungsweise dem Auftreten der Zahlungsschwierigkeiten vereinbart werden. Bei wiederholter Arbeitslosigkeit kann die Stundung der Versicherungsbeiträge jedoch verlängert werden. Der Zeitpunkt, an dem die Arbeitslosigkeit eintritt oder überwunden wird, muss dem Versicherungsanbieter unverzüglich mitgeteilt werden.

Insgesamt beschränkt sich das Recht auf Beitragsstundung auf 24 Monate während der gesamten Vertragslaufzeit. Läuft der Stundungszeitraum ab, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die offenen Beiträge unverzüglich nachzuzahlen. Bei in ausreichender Höhe vorhandenem Überschussguthaben können die fälligen Prämien auch davon beglichen werden. Dies muss jedoch vorher vereinbart werden.

Während des Stundungszeitraums wird der volle Versicherungsschutz garantiert.

Zurück zum Start

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2012 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

Hotline
overlay