Kündigung
Sollten zu Lebzeiten finanzielle Engpässe auftreten, welche die Weiterfinanzierung der Sterbegeldversicherung unmöglich machen, kann vorzeitig gekündigt werden.
Da es sich um eine kapitalbildende Versicherung handelt, deren Rückkaufswert garantiert ist, besteht im Gegensatz zu anderen Versicherungen grundsätzlich die Möglichkeit der Kündigung. Wenn jedoch bereits Abtretungen an ein Bestattungsunternehmen ausgesprochen wurden, muss vor der Kündigung des Vertrags dessen Einverständnis eingeholt werden. Mit der Kündigung erlöschen die Leistungsansprüche im Todesfall.
Die Versicherung kann prinzipiell immer zum Ende des jeweils laufenden Versicherungsjahrs gekündigt werden. Wenn bei Vertragsabschluss Ratenzahlung vereinbart wurde, kann die Versicherung auch während des Versicherungsjahrs gekündigt werden. In diesem Fall muss eine Frist von einem Monat nach Zahlung der letzten Rate eingehalten werden. Der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt ist allerdings nach Abschluss des ersten Versicherungsjahrs.
Im Fall der Kündigung bekommt die Person den aktuellen Rückkaufswert, soweit bereits entstanden, ihrer einbezahlten Leistungen zuzüglich der Überschussbeteiligung ausgezahlt. Der Rückkaufswert wird als Zeitwert der Versicherung berechnet und beinhaltet die zugeteilten Überschüsse. Der Versicherungsanbieter behält 1 % der Differenz zwischen Versicherungssumme und aktuell vorhandenem Deckungskapital als Stornoabzug ein.
Es ist zu beachten, dass ein Rückkaufswert erst nach längerer Vertragsdauer, das heißt nach mehreren Jahren, entsteht. Es ist nicht gewährleistet, dass der Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung bereits der Summe der eingezahlten Prämien entspricht. Der Versicherungsnehmer hat lediglich Anspruch auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiewert. Dieser ist abhängig vom Zeitpunkt der Vertragskündigung.
